aktualisiert am 06. Apr 2011 16:31Polizeivorladung

Muss die Polizei Auskunft geben?

Text:
  • Daniel Leiser
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
6/10

Frage: Ich bin heute telefonisch von der Polizei zur Befragung vorgeladen worden – ohne zusätzliche Informationen. Bevor ich jedoch dorthin gehe, möchte ich wissen, worum es geht. Kann ich darauf bestehen?

Nein, Sie müssen die Vorladung befolgen – selbst wenn diese mündlich erfolgte, und Ihnen unklar ist, weshalb Sie aufgeboten wurden. Sie riskieren sonst, dass Beamte Sie zu Hause abholen.

Auf dem Posten muss der Polizist dann aber die Katze aus dem Sack lassen. Denn: Gemäss Strafprozessordnung muss die Polizei Sie zu Beginn der ersten Einvernahme darüber informieren, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und – falls ja – welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Zudem muss der Beamte Sie darauf hinweisen, dass Sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern können, und dass Sie berechtigt sind, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Wichtig: Ohne diese Hinweise sind Ihre Aussagen im späteren Verfahren nicht verwertbar.

Wollen Sie nicht aussagen, geben Sie das klar und deutlich zum Ausdruck: «Ich sage nichts.» Und bleiben Sie dabei, denn schon Gespräche über scheinbare Belanglosigkeiten widersprechen der Aussageverweigerung. Stellungnahmen wie «Ich kann mich nicht mehr erinnern» oder Erklärungen, warum Sie nicht aussagen, sind bereits Aussagen – und Sie könnten sich im Nachhinein unglaubwürdig machen.

Weitere Infos auf HelpOnline

Welche Rechte und Pflichten Sie bei der Polizei sonst noch haben sowie eine hilfreiche Checkliste im Falle einer Vorladung finden Sie auf der Beobachter-Beratungsplattform HelpOnline.

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© Beobachter Ausgabe 6 vom 17. Mär 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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