Ja, die Billag ist befugt, einen Rechtsvorschlag selbst zu beseitigen. Sie muss sich dazu nicht an ein Gericht wenden, da sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt und als Behörde gilt. Genau gleich sieht es übrigens bei den Krankenkassen aus. Auch sie können einen Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Dass sie damit eigentlich zu Richtern in eigener Sache werden, ist rechtsstaatlich nicht unumstritten.

Die Befürworter dieses Systems argumentieren, dass sich die betriebene Person im Streitfall bei einer verwaltungsunabhängigen Instanz beschweren kann. Bei der Billag ist es das Bundesamt für Kommunikation. Die Gegner halten dagegen, dass es fragwürdig ist, wenn eine Partei sich selbst recht gibt. Denn eine inhaltliche Prüfung der Sachlage ist nicht mehr möglich, wenn der Betriebene die Verfügung nicht anficht – weil diese dann rechtskräftig wird. Wenn der Schuldner die Einsprache verpasst, kann die Billag sofort beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung fordern.

Wenn man den Betrag nicht schuldet und beweisen kann, dass man gezahlt hat, schickt man der Billag am besten den Zahlungsbeleg. In Ihrem Fall, da Sie schon betrieben wurden, können Sie den Beleg zusammen mit einer Beschwerde an das Bakom senden, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung der Billag.

Man muss nicht mit der Verfügung rechnen

Übrigens: Wenn man die Verfügung bei der Post nicht abholt, kann die Billag nicht geltend machen, dass der Brief am siebten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt – weil der Empfänger eben nicht damit rechnen musste, eine solche Verfügung zu erhalten. Er war ja vorher nicht in gleicher Weise in das Verfahren involviert und konnte Stellung nehmen wie zum Beispiel jemand, der in einer normalen Betreibung nach dem Rechtsvorschlag vor dem Rechtsöffnungsrichter seinen Standpunkt geltend machen kann. Die Billag muss also dafür sorgen, dass der Empfänger Kenntnis von der Verfügung erhält.

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