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Recht

Du darfst lügen

Text:
  • Dominique Strebel
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
1/10

Das Schweizer Recht widerspricht dem 8. Gebot: Lügen ist erlaubt, und zwar häufiger, als man meint. Juristisch betrachtet geht die Wahrheit nicht jeden etwas an.

Du darfst lügen

Die Lüge hat in unserem Recht ihren festen Platz. Im Strafrecht wird sie mit Samthandschuhen angefasst (siehe unten: «Wann lügen strafbar ist»), und im Arbeits-, Miet- und Versicherungsrecht wird sie gar aktiv gefördert. Juristen sprechen von einem «Notwehrrecht der Lüge», mit dem man sich gegen unzulässige Fragen des Arbeitgebers, Vermieters oder Versicherers wehren darf.

Der Gedanke dahinter: Lügen darf man, wenn man nur so seine Privatsphäre schützen kann. So lösen die Juristen das Dilemma zwischen zwei Rechtsgütern: hier das Interesse an der Wahrheit, dort das Inte­resse am Schutz der Persönlichkeitsrechte. Welche Fragen man konkret mit einer Lüge beantworten darf, hängt vom Rechtsgebiet und den konkreten Umständen ab.

Beim Bewerbungsgespräch

Sie dürfen lügen, wenn der Arbeitgeber zu persönliche Fragen stellt.

Regel: Der Arbeitgeber darf nur Fragen stellen, die mit der beruflichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen. Sie dürfen also in der Regel lügen, wenn man Sie beim Bewerbungsgespräch fragt, ob Sie heiraten wollen, schwanger sind, früher eine schwere Krankheit hatten, der CVP angehören, lesbisch oder HIV-positiv sind, welche Hobbys Sie pflegen, welcher Religion Sie angehören oder welchen Beruf Ihr Partner ausübt. Das alles geht den Arbeitgeber nichts an.

Ausnahmen: Wenn die persönlichen Fragen in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, müssen Sie trotzdem die Wahrheit sagen. Krankenpfleger müssen über ansteckende Krankheiten informieren. Ballettlehrerinnen müssen sagen, dass sie schwanger sind, weil für den Job die körperliche Fitness entscheidend ist.

Bei der Wohnungssuche

Sie dürfen den Vermieter anlügen, wenn er Dinge fragt, die für das Mietverhältnis unerheblich sind.

Regel: Bei der Wohnungssuche dürfen Vermieter nur Fragen stellen, die für die Auswahl der Mieter tatsächlich nötig sind. Sie als Wohnungssuchender dürfen also lügen, wenn die Vermieterin zum Beispiel fragt, ob Sie chronische Krankheiten haben, ob Sie invalid sind oder welcher Religion Sie angehören. Zudem dürfen Sie verschweigen, dass Sie Mitglied im Mieterverband sind.

Ausnahmen: Wenn aus den Statuten einer Wohnbaugenossenschaft oder aus den Umständen klar ist, dass besondere Kriterien für die Auswahl der Mieter entscheidend sind. Geht es um die Vermietung von Invalidenwohnungen, dürfen Sie natürlich nicht lügen und angeben, Sie seien invalid. Und wenn in einer Stiftungsurkunde steht, dass römisch-katholische Mieter bevorzugt zu behandeln sind, müssen Sie auch Auskunft über Ihre Religionszugehörigkeit geben.

Beim Abschluss einer Versicherung

Lügen dürfen Sie nur, wenn es um Gentests geht. Sonst müssen Sie die Wahrheit sagen.

Regel: Versicherungen darf man keine falschen Angaben machen, sonst werden die Leistungen ganz oder teilweise gestrichen, wenn es zum Schadensfall kommt.

Ausnahme: Treten Sie einer Pensionskasse bei, schliessen eine Taggeldversicherung, eine Lebensversicherung bis zu einer Versicherungssumme von 400'000 Franken oder eine freiwillige Invalidenversicherung ab, dürfen Sie getrost lügen, wenn die Versicherung fragt, ob Sie bereits einen Gentest gemacht haben, um allfällige Erbkrankheiten festzustellen. Diese Frage ist den genannten Versicherungen nämlich ausdrücklich verboten (Art. 27 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen).

Wann lügen strafbar ist

Das Strafrecht geht mit Lügnerinnen und Lügnern pfleglich um. So ist die einfache mündliche Lüge in der Regel nicht strafbar. Von diesem Grundsatz gibt es wenige Ausnahmen: Wenn jemand so trickreich ein Lügengebäude errichtet, dass ein Opfer Vermögen preisgibt, handelt er arglistig und kann als Betrüger bestraft werden.

Strafbar ist die mündliche Lüge auch, wenn man sie als Zeuge vor Gericht macht, mit den unwahren Angaben die Rechtspflege in die Irre führt, einen Straftäter begünstigt oder eine Ehrverletzung begeht. Hier trifft sich das Schweizer Strafrecht übrigens mit den Zehn Geboten der Bibel. Da heisst es nämlich nicht einfach «Du sollst nicht lügen», sondern eben «Du sollst kein falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten».

Auch die meisten schriftlichen Lügen sind nicht strafbar. Macht man die falschen Angaben aber in einer Urkunde, liegt eine Falschbeurkundung vor.

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© Beobachter Ausgabe 1 vom 06. Jan 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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