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Produktesicherheit

Betriebe müssen sich sputen

Text:
  • Nathalie Garny
Bild:
  • Agentur Gettyimages
Ausgabe:
23/11

Ein neues Gesetz will Produkte 
sicherer machen. Doch viele 
Firmen wissen nicht, dass sie 
jetzt etwas tun müssen und was 
genau.

Spraydosen mit Explosionsgefahr, Föhne, die in Brand geraten, Häcksler, an denen man sich leicht verletzen kann: Das neue Gesetz für Produktesicherheit will Konsumenten vor gefährlichen Produkten schützen. Im Sommer 2010 wurde es eingeführt, Ende dieses Jahres läuft die Übergangsfrist für Firmen ab: Ab 2012 müssen sie sich den neuen Vorgaben an­gepasst haben.

Händler, Importeure und Hersteller müssen sich deshalb bis Ende Jahr so organisieren, dass sie Gefahren der Produkte erkennen, diese im Notfall zurückrufen und die Konsumenten warnen können. Sie müssen auch gewährleisten, dass die Sicherheit ihrer Produkte laufend überwacht wird. Dazu ist notwendig, dass sie Kundenreklamationen sorgfältig registrieren und nötigenfalls Stichproben bei ihren Produkten machen. Eventuell müssen sie auch Gebrauchsanleitungen, Verpackungen und Verträge anpassen. So zum Beispiel sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Sprache jener Region abgefasst sein, in der die Produkte benützt werden.

Kleine Betriebe haben andere Sorgen

Das kann teuer werden, insbesondere für Firmen mit einem breiten Angebot. Grosse Detailhändler wie Migros und Coop haben aber schon vor Jahren gehandelt und Abläufe fixiert, wie sie reagieren müssen, falls sich ein Produkt als gefährlich erweist. ­«Erhalten wir Kenntnis von einem gefähr­lichen Produkt, berufen wir sofort einen runden Tisch ein, an dem der Produktverantwortliche, Vertreter der Qualitätssicherung und des Labors, der Rechts- und der Versicherungsabteilung sowie der Medienstelle Massnahmen beschliessen», sagt zum Beispiel Migros-Sprecherin Monika Weibel. Zudem informiere man die zuständigen Behörden.

Viele kleinere Firmen wissen aber nicht einmal, dass überhaupt ein Gesetz existiert, das sie zwingt, die Sicherheit ihrer Produkte zu gewährleisten. Roland Rupp, Leiter der Geschäftsstelle des KMU-Verbands, meint sogar: «Das neue Gesetz geht an den KMU völlig vorbei, da bei ihnen momentan Währungs- und Margenprobleme im Vordergrund stehen.»

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Wirrwarr bei den Zuständigkeiten

Um Händler, Importeure und Hersteller zu informieren, führen nun der Verband, das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) eigene Schulungen durch. Damit erreichen sie jedoch nur eine kleine Zahl der insgesamt 395'000 KMU. Aufklärungsarbeit ist nötig.

Das Produktesicherheitsgesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die ­Sicherheitsanforderungen nicht bereits durch ein anderes Gesetz geregelt sind: bei Lebensmitteln zum Beispiel die Lebensmittelgesetzgebung und bei Spielwaren die Spielzeugverordnung.

Weil verschiedene Behörden die Aufsicht haben und es für Aussenstehende schwierig ist zu erkennen, wer gerade zuständig ist, fungieren das Seco und das Büro für Konsumentenfragen (BfK) als zen­trale Anlaufstellen. Sie leiten dann die Beschwerde an die jeweils richtige Behörde weiter, ordnen falls notwendig Massnahmen an und kontrollieren deren Durch­setzung: beispielsweise einen allfälligen Verkaufsstopp, eine Publikation in den ­Medien oder den Rückruf des Produkts. BfK und Seco haben eigens eine Webseite eingerichtet, auf der sich KMU und Konsumenten informieren können. Wer dort keine Lösungen für sein Problem findet, kann sich an die Behörden wenden.

Nicht zu verwechseln ist das Produktesicherheitsgesetz mit dem Produktehaftpflichtgesetz, das seit 1994 gilt: Konsumenten, die wegen eines mangelhaften Produkts einen Körper- oder Sachschaden 
erleiden, sind bereits durch das Produkte­haftpflichtgesetz geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden 900 Franken übersteigt. Um einen Schadenersatz geltend zu machen, sollte man ihn mit Belegen dokumentieren und sofort dem Hersteller melden.

Ist ein Produkt dagegen nur mangelhaft und will man entweder eine Preisminderung durchsetzen oder ein Ersatzgerät, sind jeweils die Garantiebestimmungen massgebend. In einem solchen Fall schickt man am besten eine Mängelrüge an den Garantiegeber, also an den Hersteller oder an den Händler.

Nützliche Links


Meldeformular für gefährliche Produkte: www.seco.admin.ch (Suchbegriff «Konsumentenprodukte»)

Rückrufe: www.produkterueckrufe.admin.ch

Zuständige Aufsichtsbehörden: www.konsum.admin.ch/...

Weitere Infos: www.produktsicherheit.admin.ch

© Beobachter Ausgabe 23 vom 10. Nov 2011 - Alle Rechte vorbehalten

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