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Überwachung

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Text:
  • Patrick Strub
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
4/10

Immer mehr Kameras überwachen das Geschehen im öffentlichen und privaten Raum. Doch lange nicht alles ist erlaubt, nur weil es der Sicherheit dient. Wer darf eigentlich was?

Immer mehr Kameras überwachen das Geschehen im öffentlichen und privaten Raum. Doch lange nicht alles ist erlaubt, nur weil es der Sicherheit dient. Wer darf eigentlich was?

Die Privatsphäre der Schweizer ist in Gefahr. Das findet zumindest der eidgenössische Datenschutzbeauftragte und kämpft gegen Google, das mit Street View virtuelle Fahrten durch Städte ermöglicht. Der Internetriese hat sich nun verpflichtet, keine neuen Bilder online zu stellen – bis ein Gerichtsentscheid vorliegt.

Doch der Staat ist nicht immer um die Privatsphäre seiner Bürger besorgt; manchmal verunsichert er sie selber mit Überwachungsmassnahmen. Weil der Schutz der Persönlichkeit in der Schweiz aber einen hohen Stellenwert geniesst, ist es für Bund, Kantone und Gemeinden nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, ihre Bürger mit Kameras zu beobachten.

Die meisten Kameras sind jedoch privat installiert: Überwachungskameras von Hauseigentümern, die sich vor ungeliebten Gästen schützen wollen, und unzählige Webcams. Schätzungen zufolge gibt es in der Schweiz heute weit über eine halbe Million Kameras. Beim Datenschutzbeauftragten treffen wöchentlich mehrere Anfragen zu privaten Videokameras ein. Sprecherin Eliane Schmid: «Meist bieten wir den Leuten eine Beratung an. Nähere Abklärungen können wir nur vornehmen, wenn die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Betroffenen gefährdet ist.»

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Wer tummelt sich im Whirlpool nebenan?

Auch die Beobachter-Berater hören regelmässig Geschichten über Nachbarn, die zwar auf Sicherheit bedacht sind, jedoch keinen Respekt vor der Privatsphäre ihrer Umgebung haben. So nahm eine private Kamera in einer Luzerner Gemeinde nicht nur den Vorplatz eines Hauses auf, sondern auch den Zugang zum Nachbarn – und alle Personen, die dort ein und aus gehen.

Das ist unzulässig, wie sich auch aus dem Merkblatt des eidgenössischen Datenschützers zur Videoüberwachung durch private Personen ergibt: «Die Videokamera muss so aufgestellt werden, dass nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen.» Ein Grundsatz, der auch in einem delikaten Fall im Kanton St. Gallen verletzt wurde: Eine Kamera erfasste dort jenen Teil eines fremden Gartensitzplatzes, auf dem ein Whirlpool steht.

Bürger unter Beobachtung: Was ist erlaubt und was nicht?


Staatliche Videoüberwachung

Die Überwachung durch Videokameras ist ein schwerer Eingriff ins verfassungsmässige Recht auf den Schutz der Persönlichkeit. Sie darf nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:

  • Es sind keine milderen Massnahmen möglich (baulicher, personeller oder sozia­ler Art).

  • Die Delikte, die verhindert werden sollen, sind nicht untergeordneter Art, wie etwa blosse Ruhestörungen oder illegales Abfall­entsorgen.

  • Die Überwachung ist zeitlich und örtlich auf das absolute Minimum zu beschränken.

  • In einem Reglement ist der genaue Einsatz der Kameras zu regeln, ebenso, was mit den Aufnahmen geschieht.

  • Betroffene müssen auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden.


So wehren Sie sich : Jeder Kanton hat sein eigenes Datenschutzgesetz und seinen eigenen Datenschutzbeauftragten. Gegen Überwachun­gen durch kommunale oder kantonale Institutionen wehrt man sich beim kantonalen, gegen solche durch den Bund beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

 

Private Überwachungskameras und Webcams

Will ein Privater eine Kamera betreiben, muss dieser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte allfälliger Betroffener folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Rechtmässigkeit: Der Eingriff ist durch ein öffentliches oder privates Interesse ­gerechtfertigt. Beispiele: Ein Warenhaus schützt sich gegen Ladendiebstahl, ein Hauseigentümer gegen Einbruch.

  • Verhältnismässigkeit: Die Kamera ist ­geeignet und nötig, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Es ist keine weniger weit gehende Massnahme durchführbar, die den Zweck gleichermassen erreicht ­(etwa der Einbau eines Alarmsystems).


Für den Betrieb einer privaten Über­wachungskamera gelten diese Regeln:

  • Wer das Aufnahmefeld betritt, muss mit einem Hinweisschild informiert werden, dass er überwacht wird und wo er Auskunft über die erhobenen Daten einholen kann.

  • Die Daten müssen vor unbefugtem ­Zugriff geschützt werden. Gespeicherte Daten müssen zum Beispiel in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.

  • Die Kamera darf nur die absolut notwendigen Bilder aufnehmen.

  • Die Aufnahmen dürfen nur dem Schutz von Personen und Sachen dienen.

  • Die Bilder müssen innert kürzester Zeit wieder gelöscht werden (in der Regel 24 Stunden), sofern keine Unregelmässigkeiten entdeckt wurden.


Webcams erfüllen in der Regel keinen Schutzzweck, sondern dienen ausschliesslich der Unterhaltung. Bedingung zum Betrieb einer Webcam:

  • Die Webcam ist so konfiguriert, dass keine Personen erkannt werden können.

  • Oder die betroffenen Personen werden über die Aufnahme informiert und erteilen ihre Einwilligung.


So wehren Sie sich: Wer sich mit dem Kamerabetreiber nicht auf eine Lösung einigen kann, welche die Persönlichkeitsrechte respektiert, kann sich an den eidgenössischen Datenschutz­beauftragten wenden. Ergibt sich auch mit dessen Unterstützung kein Einvernehmen, ist man auf den gewöhnlichen Zivilprozessweg angewiesen, in der Regel zuerst mit einer Klage an den Friedensrichter. ­Geschieht die unzulässige Überwachung wissentlich und willentlich, kann man zudem einen Strafantrag bei der Polizei stellen wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.

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© Beobachter Ausgabe 4 vom 17. Feb 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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