Fahrausweisentzug
So schnell ist das Billett weg
Für einen Fahrausweisentzug braucht es weniger, als man denkt. Wer aufs Auto angewiesen ist, sollte sich vor einigen weit verbreiteten Irrtümern hüten.
Irrtum 1: Berufsfahrer kommen ungeschoren davon
Der Fall: Der Lastwagenchauffeur Werner K. wird an einem Freitagabend auf der Fahrt nach Hause mit seinem Privatauto von der Polizei angehalten und zur Alkoholkontrolle aufgefordert. Dummerweise hat er in seiner Stammbeiz nach getaner Arbeit mit den Kollegen noch auf den Feierabend angestossen. Der Atemtest zeigt prompt 1,0 Promille an. Die deswegen angeordnete Blutprobe bestätigt diesen Befund. Das Strassenverkehrsamt kündigt einen Ausweisentzug für drei Monate an.
Die Annahme: Werner K. ist überzeugt, dass er darum herumkommt, seinen Ausweis abgeben zu müssen – schliesslich ist er ja Berufsfahrer: «Wenn ich wegen des Entzugs meinen Job verlieren würde, muss ich das Billett sicher nicht abgeben.»
| Die Beurteilung: Wie stark jemand privat oder beruflich aufs Auto angewiesen ist, spielt zwar bei der Beurteilung der Entzugsdauer eine Rolle. Doch es gilt je nach Schwere des Vergehens eine Minimaldauer für den Ausweisentzug. Mit anderen Worten: Wer wie Werner K. mit 0,8 oder mehr Promille am Steuer erwischt wird, muss den Ausweis auf jeden Fall für mindestensdrei Monate abgeben – auch wenn er deswegen seinen Job verlieren könnte. |
Irrtum 2: Der Doktor hilft dann schon
Der Fall: Lukas W. ist mit drei Freunden auf dem Rückweg vom Ausgang, als er in eine Kontrolle gerät. Weil es im Wageninnern verdächtig riecht, durchsuchen die Polizisten das Auto und finden im Handschuhfach etwas Cannabis und im Aschenbecher zwei Jointstummel. Ein Speicheltest ergibt, dass W. unter Drogeneinfluss steht, weshalb ihm die Beamten den Ausweis auf der Stelle abnehmen. Kurze Zeit später ordnet das Strassenverkehrsamt einen sogenannten vorsorglichen Sicherungsentzug und eine amtsärztliche Untersuchung an.
Die Annahme: Lukas W. hält das nur für eine Formalität: «Nach dem Gespräch mit dem Arzt kriege ich das Billett sicher problemlos wieder zurück.»
Die Beurteilung: Lukas W. sollte den vorsorglichen Fahrausweisentzug nicht auf die leichte Schulter nehmen; das Strassenverkehrsamt lässt damit durchblicken, dass es grundsätzliche Zweifel an seiner Fahreignung gibt. Zudem kann die angeordnete Untersuchung – im Extremfall – mehrere Jahre dauern und W. Tausende von Franken kosten. Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum zeigen, dass die Behörden oft voreilig ein Suchtproblem annehmen und eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Dies, obwohl das Bundesgericht entschieden hat, dass ein einzelner gefundener Joint dafür kaum ausreichen dürfte – vielmehr müsse feststehen, dass der Lenker regelmässig erhebliche Mengen Alkohol und/oder Drogen konsumiert. Ist das bei Lukas W. nicht der Fall, sollte er die Anordnung des Strassenverkehrsamts unbedingt anfechten. |
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Irrtum 3: Bei leichtem Verschulden fährt man einfach weiter
Der Fall: Thomas D. will mit seinem Auto von der Quartier- in die Hauptstrasse einbiegen. Er übersieht dabei eine vortrittsberechtigte Rollerfahrerin. Es kommt zur Kollision. Glücklicherweise wird die Frau nicht verletzt; es entsteht nur Blechschaden. Also reagiert D. gefasst, als ihn das Strafgericht wegen dieser einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse verurteilt. Umso überraschter ist er aber, als ihm das Strassenverkehrsamt darauf – trotz leichtem Verschulden – den Ausweis für einen Monat wegnehmen will.
Die Annahme: Thomas D. ist der Meinung, dass dem Amt ein Fehler unterlaufen sein muss. Denn er war immer der festen Überzeugung: «Für einen leichten Verstoss gegen die Verkehrsregeln gibt es doch immer nur eine Verwarnung.»
| Die Beurteilung: Das sieht das Bundesgericht anders. Es hat Anfang 2009 entschieden, dass eine Verwarnung nur in Frage kommt, wenn sowohl das Verschulden wie auch die Verkehrsgefährdung klein sind. Da es bei Thomas D. zu einer Kollision kam, wird er sich kaum auf eine geringe Verkehrsgefährdung berufen können – er muss den Ausweis daher wohl abgeben. |
Irrtum 4: Der Ausweisentzug gilt nur für eine Fahrzeugkategorie
Der Fall: Landwirt Peter R. lässt sich am Wochenende auf der Autobahn zu einem verbotenen Überholmanöver hinreissen: Er «schnappt» einen vor ihm fahrenden Personenwagen rechts. Dabei wird er von zweiVerkehrspolizisten in Zivil beobachtet. Es kommt zu einem Straf- und Ausweisentzugsverfahren. R. soll den Ausweis für drei Monate abgeben.
Die Annahme: Der Bauer ist überzeugt, dass er weiter mit Traktor und Anhänger herumfahren darf: «Die entziehen mir doch sicher den Ausweis nur fürs Auto, weil ich ja mit dem das Verkehrsdelikt begangen habe.»
Die Beurteilung: Das stimmt nicht ganz. Wird der Ausweis in einer Kategorie oder Unterkategorie entzogen, bedeutet das normalerweise den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aller herkömmlichen Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Trotzdem hat Peter R. Glück: Die Chancen stehen gut, dass er während des Ausweisentzugs wenigstens seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge der Spezialkategorie G lenken darf. Allzu sicher sollte er sich aber nicht sein. Das Gesetz erlaubt den Strassenverkehrsämtern, die Fahrerlaubnis auch für ebendiese Spezialkategorie G wie auch für die Spezialkategorie M (Mofas) zu verbieten, wenn sie das für den Erfolg der Massnahme als sinnvoll erachten. |
Irrtum 5: Bussen aus dem Ausland werden nicht verfolgt
Der Fall: Klara B. wird in Deutschland auf der Autobahn geblitzt. Sie ist 41 Kilometer pro Stunde zu schnell unterwegs, weshalb sie von den deutschen Behörden zu einer Busse verurteilt und mit einem einmonatigen Fahrverbot für ganz Deutschland belegt wird. Da Klara B. gar nicht vorgesehen hat, in nächster Zeit wieder nach Deutschland zu fahren, nimmt sie dieses Fahrverbot gelassen zur Kenntnis.
Die Annahme: «Das Verkehrsdelikt habe ich im Ausland begangen und Busse und Ausweisentzug habe ich auch dort bekommen. Das interessiert doch die Schweiz nicht», denkt sich Klara B.
| Die Beurteilung: Seit Herbst 2008 müssen Schweizer Automobilisten das Billett abgeben, wenn gegen sie im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die zugrunde liegende Widerhandlung nach Schweizer Recht als mittelschwer oder schwer gilt. In der Schweiz gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ab 31 Kilometern pro Stunde bereits als mittelschwerer, eine solche von 35 Kilometern pro Stunde und mehr sogar als schwerer Fall. Klara B. muss mit einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten rechnen. |
© Beobachter Ausgabe 7 vom 31. Mär 2010 - Alle Rechte vorbehalten










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