Ist Ihnen Ihr «Billett» lieb? Oder sind Sie gar beruflich auf den Führerausweis angewiesen? Dann sollten Sie so unauffällig wie möglich leben und nie über die Stränge schlagen. Sie riskieren sonst, ins Visier des Strassenverkehrsamts zu geraten – selbst wenn Sie sich im Verkehr nichts haben zuschulden kommen lassen.

Diese Schlussfolgerung drängt sich auf, wenn man die Praxis der Administrativbehörden in Sachen Fahreignungsabklärung verfolgt. Das Bundesgericht pfiff in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheiden kantonale Strassenverkehrsämter zurück, die Automobilisten vorschnell zum Verkehrsmediziner oder -psychologen schicken wollten.

Exemplarisch ist ein Fall aus dem Kanton Aargau: Eine stark alkoholisierte Frau sendet einer Kollegin von zu Hause aus eine SMS mit einer Suizidandrohung. Als die alarmierte Polizei die Wohnung betritt, findet sie die Frau schlafend auf dem Sofa. Sie gibt an, das mit dem möglichen Selbstmord sei nicht ernst gemeint, sondern hänge mit Stimmungsschwankungen in den Wechseljahren und der entsprechenden Hormontherapie zusammen.

Obwohl die Frau in den letzten Jahren nie negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist, ordnet das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Die Automobilistin zieht diese Anordnung bis vor Bundesgericht – mit Erfolg: Ein einzelner Vorfall dieser Art ohne Bezug zum Strassenverkehr sei nicht geeignet, die Fahreignung einer Person in Frage zu stellen, so die Richter.

Die Ämter sichern vor allem sich selbst ab

«Einzelne Strassenverkehrsämter sichern sich bei der Frage der Fahreignung heute in erster Linie selbst ab. Sie wollen den Vorwurf vermeiden, sie hätten jemanden nicht frühzeitig aus dem Verkehr gezogen, der sich später als gefährlich erweist», kritisiert René Schaffhauser, Experte für Strassenverkehrsrecht. Er spricht aus, was viele Ratsuchende vermuten, die sich täglich an den Beobachter wenden. Und möglicherweise ist der Rechtsprofessor sogar selbst der Auslöser für die verschärfte Praxis, denn er hat im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung schwere Fehler in der aargauischen Kantonsverwaltung festgestellt. Anlass für die Untersuchung waren drei schwere Verkehrsunfälle zwischen 2003 und 2006, bei denen drei junge Frauen ums Leben kamen. Verursacht wurden sie von Lenkern, die sich bereits vorher – zum Teil massiv und mehrfach – danebenbenommen hatten.

Es scheint also, als hätten die Strassenverkehrsämter seit dem offiziellen Rüffel den Spiess umgedreht: Übervorsicht statt Laisser-faire. Betroffen sind unter anderem Autolenker, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ins Visier der Behörden gelangen. Etwa Roland Blum* aus dem Kanton Baselland: Eine an ihn adressierte Postsendung mit einigen Hanfsamen wird am Zoll abgefangen. Obwohl Blum weder im Strassenverkehr noch sonst im Zusammenhang mit Drogen je negativ aufgefallen ist, schickt ihn das Strassenverkehrsamt zum Verkehrspsychologen. Mehr noch: Er soll auch gleich die mutmasslichen Kosten der Untersuchung in der Höhe von 1350 Franken vorschiessen. «Es kann doch nicht sein, dass in einem Rechtsstaat der Bürger auf eigene Kosten nachweisen muss, dass er fahrfähig ist», ärgert sich Blum. «Und das erst noch, wenn nicht einmal ein konkreter Verdacht vorliegt.»

Das sieht auch Giovanna Lanza so. Die Anwältin hat den oben geschilderten Fall mit der alkoholisierten Frau vor Bundesgericht gewonnen. «Nach meinen Erfahrungen möchte sich das Strassenverkehrsamt möglichst absichern. Deshalb fasst es die Gründe für solche Abklärungen sehr weit», sagt Lanza. Oft hätten diese Gründe keinen direkten Zusammenhang mit einem konkreten Vorfall im Strassenverkehr. Und wie im Beispiel von Roger Blum könnten Personen, die im Strassenverkehr unbescholten sind, von einer solchen Anordnung betroffen sein – ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Giovanna Lanza hat für Betroffene nur einen Rat: «Sie sollten jede Anordnung einer Fahreignungsabklärung von einer Fachperson auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen.»

*Name geändert

Wenn der Test THC anzeigt

Eine Fahreignungsabklärung kann unangenehme Folgen haben. Zum einen müssen Betroffene alle Kosten aus dem eigenen Sack vorschiessen. Anderseits kann man nicht sicher sein, dass die Angelegenheit selbst nach einem positiven Gutachten erledigt ist.

Auch dazu hat Anwältin Lanza ein Beispiel: Bei einem Klienten zeigt ein Drogenschnelltest bei einer Verkehrskontrolle THC an – er gibt gegenüber der Polizei zu, dass er ungefähr zweimal jährlich kiffe. Auf Geheiss des Strassenverkehrsamts wird seine Fahreignung abgeklärt. Der Gutachter entscheidet, es liege keine Sucht im psychiatrischen Sinne vor. Trotzdem empfiehlt er eine Totalabstinenz während eines halben Jahres mit Kontrollen – und zwar auch bezüglich harter Drogen, mit denen der Automobilist nie etwas zu tun gehabt hat. «Es gibt Fälle, bei denen man auch nach einem negativen Gutachten rechtlich noch etwas unternehmen kann. Es ist aber auf jeden Fall einfacher, wenn bereits vorher eine Anwältin oder ein Anwalt involviert ist», sagt Giovanna Lanza.

Roger Blum, der Mann mit den Hanfsamen, focht die Anordnung des Strassenverkehrsamts nicht an – wegen des Kostenrisikos, aber auch, weil er überzeugt ist, dass er kein Drogenproblem hat. Er liess sich vom Verkehrspsychologen begutachten – mit zwiespältigem Ergebnis: Blum habe tatsächlich kein Drogenproblem und dürfe seinen Führerausweis behalten. Zur Sicherheit müsse er aber nun noch ein halbes Jahr lang monatlich eine Urinprobe abgeben – auf eigene Kosten, notabene.

Fahreignungsabklärung: Was heisst das?

Wer mit einem Motorfahrzeug auf die Strasse will, muss laut Gesetz «fahrfähig» sein, also körperlich und geistig in der Lage, das Fahrzeug sicher zu lenken. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, ordnet das zuständige Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsuntersuchung an.

Wenn das Strassenverkehrsamt bei einem Lenker die Fahreignung abklären lassen will, ordnet es eine Untersuchung beim Arzt respektive bei einer Psychologin an. Gleichzeitig entzieht das Amt im Normalfall den Ausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Beide Anordnungen müssen offiziell verfügt werden, damit man sich dagegen wehren kann. Nutzt man die Rechtsmittelfrist nicht, muss man auf eigene Kosten den angeordneten Untersuchungstermin wahrnehmen.

Je nach Befund ordnet das Strassenverkehrsamt einen Entzug für unbestimmte Zeit an oder schickt den Ausweis zurück. Letzteres kann mit einer Auflage verbunden werden – etwa dass der Lenker eine gewisse Zeit lang abstinent leben oder regelmässig Urinproben abgeben muss.