Ein heute 30-jähriger Thurgauer sollte sich im Mai 2015 um eine Stelle als Leiter einer Autowerkstatt bewerben. Dazu hatte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV angewiesen. Die Bewerbung war innert drei Tagen vorzunehmen und konnte schriftlich oder elektronisch erfolgen, so die Vorgabe. Am 31. Mai 2015 und damit innerhalb der gesetzten Frist verschickte der Mann dann auch seine Bewerbung per Mail an die angegebene Adresse. Allerdings vertippte er sich und schickte sein Dossier an @buewin.ch anstelle von @bluewin.ch.

Der Mann bemerkte zwar seinen Fehler, allerdings erst am 5. Juni und damit 5 Tage zu spät. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau strich ihm daraufhin die Taggelder für 31 Tage, weil er sich «nicht weisungsgemäss um die vorgeschlagene Stelle» beworben habe. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Massnahme. Die Richter der ersten sozialrechtlichen Abteilung in Luzern liessen sich in ihrem Urteil (8C_339/2016) auch nicht davon leiten, dass der Mann ein zuvor tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hatte, und hielten unmissverständlich fest: «Indem sich der Beschwerdeführer nicht genügend um die Übermittlung seiner Bewerbung bemühte, hat er in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt wird.» Es handle sich um ein schweres Verschulden, weswegen Taggelder für 31 Tage einzuziehen seien – und nicht, wie zuvor vom Thurgauer Verwaltungsgericht angeordnet, nur deren 18 für ein mittelschweres Vergehen (siehe Box: «Gut zu wissen: Einstelltage»).

Schludrigkeit hat keinen Platz

 

«Das Urteil mag auf den ersten Blick hart erscheinen», sagt Irmtraud Bräunlich, Expertin für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung im Beobachter-Beratungszentrum. «Denn wer von uns hat sich nicht schon mal vertippt?». Bei einer Stellenbewerbung würden aber nun mal andere Regeln gelten als im privaten Mailverkehr: «Von Arbeitslosen wird erwartet, dass sie sich so verhalten, als gäbe es keine Versicherung. Sie müssen alles unternehmen, um so rasch wie möglich eine zumutbare Arbeit zu finden.» Dazu gehöre ein tadelloser Bewerbungsauftritt, ein übersichtliches Dossier – grammatikalisch und inhaltlich korrekt – und richtig geschriebene Namen und Adressen. Wer hier schludere und sich dadurch eine Anstellung verscherze, begehe einen groben Fehler und müsse mit entsprechenden Sanktionen rechnen.

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