Ein Fahrzeuglenker musste leicht abbremsen, weil ein anderer kurz vor ihm von rechts eingebogen war. Daraufhin rächte er sich, indem er das eingebogene Auto überholte und es zweimal mit einer Vollbremsung zum Stillstand zwang. Beim zweiten Mal konnte der nachfolgende Fahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen – es kam zur Auffahrkollision.

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den aggressiven Lenker der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nötigung schuldig. Das Appellationsgericht bestätigte das Urteil. Gegen die Beurteilung als Nötigung wehrte sich der Lenker vor dem Bundesgericht.

Nach Artikel 181 des Strafgesetzbuches wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Das Bundesgericht kam nun zum Ergebnis, dass ein Schikanestopp das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung ebenso deutlich überschreitet, wie wenn Gewalt ausgeübt oder ein ernstlicher Nachteil angedroht wird. Denn ein solcher Schikanestopp könne bei einem Fahrzeuglenker Angst vor einem Unfall mit möglichen Verletzungsfolgen auslösen. Gemäss Bundesgericht liegt deshalb eine strafbare Nötigung vor.

Bundesgericht, Urteil vom 23. September 2011 (6B_385/2011)