Ein Vermieter verlangte von seinen ausziehenden Mietern die Reparaturkosten für zwei kleinere Defekte in der Küche, zudem die Kosten für die Wartung der Waschmaschine und die Kontrolle des Geschirrspülers. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Klage zurück.

Zur Frage, was als «kleiner Unterhalt» gilt, für den der Mieter aufkommen muss, hat sich das Gericht der Praxis angeschlossen, die vor ein paar Jahren im Kanton Zürich ihren Anfang nahm. Danach ist nur «klein», was der Durchschnittsmieter selber beheben kann. Braucht es für die Reparatur einen Fachmann, gehen die Kosten zulasten des Vermieters – egal, wie tief der Rechnungsbetrag ist und was der Mietvertrag sagt. Daher mussten die Mieter nicht für die beiden Reparaturen zahlen.

Bezüglich Wartung und Kontrolle von Waschmaschine und Geschirrspüler berief sich der Vermieter darauf, die Mieter hätten sich vertraglich verpflichtet, Serviceverträge für diese Geräte abzuschliessen. Eine solche Verpflichtung ist gemäss Gericht jedoch ungültig, soweit der Vermieter damit seine Unterhaltspflicht auf die Mieter überwälzen will. Den Mietern dürften höchstens die Kosten für eine reine Funktionskontrolle aufgebürdet werden, und zwar in Form von «Nebenkosten». Das müsse der Mietvertrag aber ausdrücklich so regeln, und das sei nicht der Fall gewesen.

Urteil des Berner Obergerichts vom 27. Juni 2012 (ZK 12 157)