Das Bundesgericht hat einem Wachmann die Bewilligung zum Tragen einer Waffe verweigert. Der Wachmann war bei einer Sicherheitsfirma angestellt. Er stellte bei der Gemeinde Spiez ein Gesuch um Tragbewilligung für eine Pistole. Begründung: Er brauche die Waffe zum «Eigenschutz im Zusammenhang mit dem Beruf». Sämtliche Berner Instanzen wiesen sein Gesuch ab. Darauf gelangte er ans Bundesgericht.

Das Waffengesetz schreibt vor, dass eine Tragbewilligung braucht, wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will. Eine Bewilligung erhält nur, wer glaubhaft machen kann, dass er eine Waffe benötigt, um sich selber oder andere vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Die Sicherheitsfirma hatte für den Angestellten keine Waffentragbewilligung beantragt. Damit brachte sie laut Bundesgericht zum Ausdruck, dass der Einsatz des Wachmanns, der vor allem Objekte bewachte, keine Waffe erfordert. Der Wachmann machte geltend, dass er auch ohne Wissen des Arbeitgebers eine Waffe tragen können müsse. Doch laut Bundesgericht kann es nicht dem einzelnen Angestellten überlassen bleiben, ob er seinen Einsatz bewaffnet versieht oder nicht. Die Beschwerde des Wachmanns wurde deshalb abgewiesen.

Bundesgericht, Urteil vom 23. August 2011 (2C_246/2011)