Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte eine 50 Zentimeter hohe und 15 Meter lange Mauer aus elf Granitblocksteinen zu beurteilen. Die Mauer lag direkt an der Grundstücksgrenze, was grundsätzlich zulässig war. Allerdings ragten die Steine an insgesamt 19 Punkten je zwei bis neun Zentimeter auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Nachbarn machten deshalb eine Eigentumsverletzung geltend und verlangten, die Mauer sei so zu korrigieren, dass sie an keiner Stelle mehr über die Grenze hinausrage. Das Bezirksgericht Münchwilen als erste Instanz hiess die Klage zunächst gut.

Das Obergericht kommt im Berufungsverfahren zu einem anderen Ergebnis. Es bestätigt zwar, dass hier eine ungerechtfertigte Einwirkung vorliege. Doch es sah kein schutzwürdiges Interesse der Kläger. Sie hätten nicht dargelegt, inwiefern sie durch das geringfügige Herüberragen einzelner Teile der Mauer eingeschränkt würden. Das sei denn auch – so das Obergericht weiter – schlichtweg nicht vorstellbar.

Vielmehr sei aufgrund des Verhaltens der Kläger davon auszugehen, dass sie damit die Nachbarn schikanieren wollten. Auf die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel ist das Bundesgericht nicht eingetreten, er ist nun rechtskräftig.

Obergericht Thurgau, Urteil vom 31. August 2010 (ZBR.2010.22)
Bundesgericht, Urteil vom 28. März 2011 (5A_804/2010)