Die Nachbarn an Hanglage waren in Streit geraten, weil der untere Eigentümer seine Hecke bis zur kantonal erlaubten Höhe wachsen liess. Die obere Eigentümerin verlangte das Stutzen der Hecke. Sie habe das Grundstück wegen der Aussicht gekauft und sei nicht bereit, Einschränkungen durch die nachträglich gepflanzte Hecke hinzunehmen.

Das Zuger Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht haben diese Auffassung geschützt. Die Pflanzen würden zwar den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung entsprechen. Dennoch gelte in Ausnahmefällen als Minimalgarantie die allgemeine bundesrechtliche Bestimmung von Artikel 684 ZGB, wonach übermässige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück verboten seien. Die Hecke bilde eine dichte Wand mit mauerähnlichem Charakter. Die Sicht auf den See sei fast vollständig verbarrikadiert. Dadurch sei die Wohn- und Lebensqualität der oberen Eigentümerin in drastischer Weise beeinträchtigt. Der untere Eigentümer muss die Hecke deshalb so weit zurückschneiden, dass die Sicht freigelegt wird, zumal seine Privatsphäre dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Bundesgericht, Urteil vom 12. März 2009 (5A_415/2008)