Nach einer nächtlichen Streifkollision zwischen zwei Fahrzeugen in Triengen LU hatte der fehlbare Lenker die Flucht ergriffen. Trotzdem wurde er ermittelt. Die durch die Polizei anderntags angeordnete Blutprobe fiel positiv aus, weshalb das Gericht den Automobilisten unter anderem wegen Vereitelung einer Blutprobe mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Wochen und einer Busse von 1500 Franken bestrafte.

Der Entscheid wurde bis vor Bundesgericht gezogen. Dieses entschied, dass eine solche Verurteilung nicht im Widerspruch zum Grundsatz steht, dass sich in einem Strafverfahren niemand selbst belasten muss. Das Gesetz verlangt, dass bei einem Verkehrsunfall alle Beteiligten sofort anhalten. Sind Personen verletzt, muss die Polizei verständigt werden. Bei einem Sachschaden muss der fehlbare Automobilist die Polizei sofort benachrichtigen, wenn er dem Geschädigten Name und Adresse nicht mitteilen kann. Bei Verdacht auf Trunkenheit muss mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet werden.

Wer also nach einem Verkehrsunfall flieht, riskiert nicht nur eine Bestrafung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, sondern auch wegen Vereitelung einer Blutprobe.

Bundesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2004 (6S.58/2004)