Ein Zahnarzt hatte eine Taggeldversicherung abgeschlossen und eine Klausel im Merkblatt zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht beachtet. In der Klausel stand, das Taggeld würde nach einem Jahr um die Hälfte gekürzt, falls die Krankheit, die zum Arbeitsausfall führe, psychischer Natur sei. Tatsächlich erkrankte der Zahnarzt an einer Depression, und erst dadurch erfuhr er von der sonderbaren Klausel.

Diese Klausel sei ungültig, entschied das Bundesgericht. Es sei nicht branchenüblich, dass Taggeldversicherungen je nach Krankheitsgrund eine andere Entschädigungshöhe vorsähen. Zudem sei der Arzt nicht speziell auf sie aufmerksam gemacht worden, etwa durch Fettdruck.

Die Richter waren zudem der Meinung, Ärzte seien nicht besonders geschäftserfahren, was den Leistungsumfang von Krankentaggeldversicherungen betreffe. Darum sei die objektiv ungewöhnliche Bestimmung auch gegenüber dem Zahnarzt ungültig. Er habe also Anspruch auf volles Taggeld.

Nicht ungewöhnlich und damit rechtsgültig aber sei die Klausel, dass die Versicherung Taggelder, die sie als Vorleistung erbracht hatte, mit der Invalidenrente für denselben Zeitraum verrechnen dürfe. Andernfalls hätte der Zahnarzt mehr verdient, als wenn er gesund geblieben wäre.

Bundesgericht, Urteil vom 30. Mai 2012 (4A_24/2012)

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