Das geltende Namensrecht ist seit Anfang 2013 in Kraft – und beschäftigt Heiratswillige nach wie vor. Zahlreich sind die Fragen ans Beobachter-Beratungszentrum, gerade zu den Namen der Kinder, wenn sich die Familienverhältnisse geändert haben. Erfahren Sie hier, was gilt.

Doppelname bald wieder möglich?

Zwei Ledige heiraten

Der Grundsatz bei einer Heirat lautet: Die Verlobten behalten ihren Namen. Von dieser Regel gibt es eine freiwillige Ausnahme: Die Verlobten können einen ihrer beiden Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Hierzu braucht es eine gemeinsame Erklärung bei der Eheschliessung.

Zwei Geschiedene heiraten

Auch wer schon einmal verheiratet war, heisst nach der zweiten Trauung grundsätzlich so wie davor. Trägt einer der Verlobten einen Doppelnamen, wie er nach altem Recht möglich war, behält er respektive sie diesen also nach der erneuten Heirat. Er oder sie hat allerdings die Möglichkeit, vor der Heirat gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, wieder zum Ledignamen zurückkehren zu wollen.

Auch hier haben die Heiratswilligen die Möglichkeit, einen ihrer beiden Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen.

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Zwei Ledige heiraten und bekommen ein Kind

Nur wenn sich die künftigen Eltern bei der Heirat auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen, heisst das Kind gleich wie beide Eltern. Behalten sie jedoch bei der Heirat je ihren Namen, verlangt das Gesetz, dass sie schon bei der Heirat festlegen, welchen Nachnamen ihr Kind dereinst tragen soll. Zur Wahl steht einer der beiden Ledignamen der Verlobten. Wer mit der getroffenen Wahl später unglücklich ist, kann sich bei der Geburt des ersten Kindes oder spätestens ein Jahr danach doch noch für den Ledignamen des anderen Elternteils entscheiden. Dieser Kindername gilt dann aber definitiv und auch für alle später geborenen gemeinsamen Kinder des Ehepaars.

In begründeten Fällen – zum Beispiel bei älteren Paaren – kann das Zivilstandsamt von der Pflicht befreien, bei der Heirat einen Kindernamen anzugeben.

Zwei Geschiedene heiraten und werden Eltern

Wenn zwei Geschiedene heiraten, behalten auch sie – wie bereits erwähnt – grundsätzlich ihren Namen. Das heisst, sie heissen beide weiter wie vor der Heirat. Aber auch sie können (siehe weiter oben) gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, dass einer ihrer Ledignamen der gemeinsame Familienname sein soll, den dann auch ihre gemeinsamen Kinder tragen werden. Wenn beide Geschiedenen ihren Namen, den sie bei der Heirat tragen, behalten, müssen sie in der Regel bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen.

Die Eltern heiraten nachträglich

Nicht selten fragen geschiedene Mütter, die ihren Ledignamen wieder annehmen oder nochmals heiraten und den Namen des neuen Ehemanns als Familiennamen tragen wollen, ob der Name ihres Kindes auch ihrem neuen Nachnamen angeglichen wird. Das Namensrecht sagt hierzu klar: Nein! Eine Angleichung des Kindernamens ist – wenn überhaupt – nur über ein Gesuch zur Namensänderung möglich. Dafür müssen achtenswerte Gründe vorliegen. Hat ein Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, kann sein Name sodann nur geändert werden, wenn es zustimmt.

Abschied vom Namen bei der Scheidung

Wer mit dem angeheirateten Namen zufrieden ist, für den ändert sich mit einer Scheidung nichts. Das gilt auch für diejenigen Frauen (und wenigen Männer), die noch einen altrechtlichen Doppelnamen tragen, den es heute ja nicht mehr gibt.

Wer aber nach der Scheidung wieder seinen Ledignamen annehmen möchte, kann dies jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin gegen eine geringe Gebühr verlangen, ohne ein Namensänderungsverfahren anstrengen zu müssen.

Namen mit Bindestrich

In der Schweiz ist es nach wie vor verbreitet, dem Familiennamen den eigenen Ledignamen oder den Ledignamen des Ehegatten respektive der Ehegattin mit Bindestrich anzufügen. Diese «Allianznamen» sind nicht rechtsverbindlich. Auch der amtliche Name von Bundesrätin Keller-Sutter ist schlicht Keller. Wegen seiner grossen Verbreitung kann der Allianzname aber im Schweizer Pass und in der Identitätskarte eingetragen werden.

Mehr zum Eherecht bei Guider

Nicht nur der Name kann sich ändern, wenn Paare entscheiden, den Bund der Ehe einzugehen. Guider erläutert Beobachter-Abonnenten, welcher Güterstand sich anbietet, zeigt anhand von konkreten Fallbeispielen, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt wird und liefert eine Vorlage für einen Ehevertrag.

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