Als Controllerinnen im Sozialdepartement machten Esther Wyler und Margrit Zopfi 2007 Fälle publik, in denen Sozialhilfebezüger Leistungen erhalten hatten, ohne dass die Berechtigung seriös abgeklärt worden wäre. Sie spielten einem Journalisten entsprechende Dokumente zu. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte sie wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen von je 20 Tagessätzen. Das Bundesgericht hat nun mit Urteil vom 12. Dezember 2011 die dagegen erhobene Beschwerde der beiden Frauen abgewiesen.

Das Bundesgericht hatte einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gegeben ist. Dies würde voraussetzen, dass die Tat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt. Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar sei es unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht an die Departementsvorsteherin wandten. Sie hätten gemäss Bundesgericht aber vor dem Gang an die Öffentlichkeit departementsexterne Stellen ansprechen sollen, beispielsweise die Ombudsstelle, die Sozialbehörde oder die Geschäftsprüfungskommission.

Sie hätten ihr Ziel, Missstände im Sozialdepartment aufzudecken, auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses erreichen können. Ihre Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung sei deshalb nicht zu beanstanden, so das Bundesgericht.

Urteil vom 12. Dezember 2011 (6B_305/2011)

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Das Urteil ist unter www.bger.ch, «Rechtsprechung (gratis)», «Weitere Urteile ab 2000» veröffentlicht. Geben Sie die Urteilsreferenz 6B_305/2011 ins Suchfeld ein. Zum gesamten Urteil gelangen Sie auch direkt hier.