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Das neue Urteil

Die Grenzen der Auskunftspflicht

Text:
  • Ann Schwarz
Ausgabe:
1/04

Laut Bundesgericht muss eine Versicherte keine Informationen liefern, wenn die Versicherung den Verdacht hegt, die Kundin habe beim Vertragsabschluss unwahre Angaben gemacht. Die Beweispflicht trägt allein die Versicherung.

Eine Frau hatte 1996 einen Lebensversicherungsvertrag mit Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Im April 1999 erlitt sie einen Unfall mit Verletzungen im Nackenbereich. Die Versicherung wollte abklären, ob die Verletzte bei Abschluss der Police alle Fragen zum Gesundheitszustand richtig beantwortet hatte, und verlangte von der arbeitsunfähigen Frau eine Vollmacht, um bei der Krankenkasse Auskünfte über die medizinischen Behandlungen vor Abschluss des Vertrags einzuholen. Macht ein Versicherungsnehmer nämlich unwahre oder unvollständige Angaben, so hat die Versicherung das Recht, auch Jahre später vom Vertrag zurückzutreten.

Die Verletzte verweigerte die Vollmacht und verlangte die Zahlung der fälligen Versicherungsleistungen. Das Bundesgericht gab der Frau Recht. Es stellte fest, dass nur Auskünfte in Bezug auf den konkreten Versicherungsfall (Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erteilt werden müssen.

Urteil vom 12. Mai 2003 (5C.7)

© Beobachter Ausgabe 1 vom 08. Jan 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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