Fitnessabo

Für Ausstieg zahlen?

Ausgabe:
20/07

Frage: Weil mir die Zeit zum Training fehlt, habe ich mein Fitnessabonnement einer Bekannten verkauft. Nun verlangt das Studio eine «Gebühr» von 30 Franken für die Umschreibung. Muss ich wirklich bezahlen?

Nein. Fitnessverträge sind im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, werden aber rechtlich gleich behandelt wie Mietverträge. Deshalb können Sie nach dem Obligationenrecht (Artikel 264) wie bei der Wohnungsmiete auch aus dem Fitnessvertrag vor Ablauf aussteigen, wenn Sie ein Ersatzmitglied bringen, welches den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Diese Gesetzesbestimmung ist zwingend. Das bedeutet: Das Recht auf vorzeitigen Ausstieg darf nicht durch eine anderslautende Klausel im Vertrag aufgehoben oder erschwert werden. Die in Ihrem Fall im Vertrag vorgesehene pauschale Umtriebsentschädigung für die Vertragsumschreibung verstösst klar gegen das Gesetz und ist ungültig, denn sie erschwert den Wiederverkauf des Abonnements und damit das Recht auf vorzeitigen Ausstieg.

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© Beobachter Ausgabe 20 vom 26. Sep 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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