Garantie
Wehren Sie sich, wenn der Hersteller klemmt
Erst gekauft – schon defekt: Wer mangelhafte Waren ersteht, kann sich auf die Garantieleistungen berufen. Doch viele Anbieter bauen in den Kaufverträgen Schlupflöcher ein. Es lohnt sich also, die Geschäftsbestimmungen gut zu prüfen.
Als Daniel Feller sein Notebook kaufte, wollte er es genau wissen. Und der Verkäufer sicherte ihm zu: «Auf diesem Gerät haben Sie drei Jahre Garantie.» Dass auf dem Kaufvertrag «3 Jahre (gem. Hersteller)» stand, bestätigte Daniel Feller in der Meinung, gut eingekauft zu haben. So sorgte er sich auch nicht, als der Bildschirm nach zweieinhalb Jahren seinen Geist aufgab. Vertrauensvoll machte er im Geschäft seine Garantieansprüche geltend – und bekam einen Dämpfer.
«Ja», belehrte ihn der Verkäufer, «drei Jahre sind schon richtig.» Aber der Zusatz «gem. Hersteller» schliesse den Bildschirm von der Dreijahresgarantie aus, für ihn gelte bloss eine Frist von einem Jahr. Das sei Usanz; die Reparatur koste 1200 Franken.
Garantie – mit vielen Ausnahmen
Ein vermeintlich guter Kauf entpuppt sich als Flop, wenn etwas kaputtgeht; diese enttäuschende Erfahrung machen viele Konsumentinnen und Konsumenten. Da sind etwa der erst zwei Monate alte Fernseher, der plötzlich nur noch flimmert; die Sohlen, die sich von den neuen Schuhen lösen; das neu gekaufte Büchergestell, das sich wegen falscher Bohrlöcher nicht zusammensetzen lässt. In solchen Fällen weisen die Verkäufer Garantieansprüche unter Umständen kühl zurück.
Das Gesetz hält genau fest, wofür der Händler einstehen muss: Gemäss Obligationenrecht (Artikel 197) haftet der Verkäufer dafür, dass eine Sache keine Mängel hat. Sie muss funktionstüchtig sein und den allgemeinen Qualitätsansprüchen genügen. Und sie muss den zugesicherten Eigenschaften entsprechen – Eigenschaften, über die beim Kauf ausdrücklich gesprochen wurde und die als abgemacht gelten.
1. Tipp:
Wenn Sie auf eine Eigenschaft besonderen Wert legen, sollten Sie dies beim Kauf auf dem Vertrag oder auf dem Bestellformular vermerken. Das stärkt Ihre Position bei einer allfälligen Reklamation. Solche Wünsche werden so zum einforderbaren Vertragsinhalt.
Die im Gesetz festgelegte Haftung des Verkäufers bezieht sich nur auf Mängel an einem Produkt, die schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben, etwa Materialfehler. In der (Gerichts-)Praxis erfasst eine vertragliche Garantie oft auch Mängel oder Schäden, die erst nach Ubergabe der Kaufsache auftraten. Die Käuferin muss also nicht beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Kein Anspruch auf Garantie besteht jedoch, wenn eigenes Fehlverhalten vorliegt. Das gilt in der Regel auch, wenn Verschleissteile kaputtgehen.
Wandelung, Minderung oder Ersatz
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn ein Produkt Mängel aufweist oder nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht, beschreibt das Obligationenrecht (Artikel 205 und 206): Bei erheblichen Mängeln kann man die Ware zurückgeben – und erhält den bezahlten Preis zurück (Wandelung). Dabei muss der Käufer keinen Gutschein akzeptieren, sondern kann Bargeld fordern. Liefert der Verkäufer aber rasch einen einwandfreien Ersatz, muss dies der Käufer akzeptieren. Er kann seinerseits Ersatz für die mangelhafte Ware verlangen oder das defekte gegen ein einwandfreies Produkt umtauschen. Ist die Sache trotz Mängeln brauchbar, kann man nachträglich nur eine Preisreduktion fordern (Minderung).
Der Teufel steckt aber im Detail, also im Kleingedruckten. Die gesetzlichen «Garantierechte» können beliebig abgeändert werden – in vielen Fällen zum Nachteil der Kundschaft. So kann die Garantie bestimmte Materialien oder Teile ausschliessen. Oder es wird bei Defekten nur das Recht auf Reparatur statt auf Umtausch oder Rückgabe eingeräumt. Oder die Garantie deckt bei einer Reparatur nur die Ersatzteile, nicht aber Arbeit und Transport.
Gelegentlich sind Garantieansprüche sogar ganz ausgeschlossen, etwa bei Occasionsgeräten, wenn es im Vertrag heisst: «Ohne jede Gewähr. Wandelung und Minderung sind wegbedungen.»
2. Tipp:
Lesen Sie die Garantiebestimmungen deshalb vor Vertragsabschluss genau durch, damit Sie Ihre Rechte nicht unbedacht beschneiden. Geben Sie sich vor allem nicht mit einer Reparatur zufrieden, sondern achten Sie darauf, dass Sie bei Mängeln die Ware kostenlos umtauschen, den Preis reduzieren oder den Kaufpreis zurückfordern können.
Sieht der Vertrag bei Mängeln eine Reparatur vor, muss sich der Kunde nicht alles gefallen lassen. Gelingt die Reparatur trotz mehrmaligen Versuchen nicht, kann der Käufer doch vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen.
Garantie ist verhandelbar
Können Anbieter Garantiebestimmungen beliebig ändern? Grundsätzlich ja, aber sie müssen die Kunden darauf hinweisen – im Gespräch oder mit einem Anschlag im Geschäft. Möglich ist auch ein Hinweis auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen auf dem Bestellformular oder dem Kaufvertrag. Hat der Käufer ein Formular unterschrieben, sind die Bedingungen verbindlich – auch wenn er sie nicht gelesen hat.
3. Tipp:
Als Käuferin und damit Vertragspartnerin müssen Sie konsumentenunfreundliche Klauseln in vorformulierten Geschäftsbedingungen und auf Garantiescheinen nicht akzeptieren. Sie können sie im gegenseitigen Einverständnis durchstreichen oder abändern, bevor Sie bezahlen. Wenn Ihnen das Geschäft nicht entgegenkommt, wechseln Sie besser den Laden und gehen zur Konkurrenz.
Zieht das Geschäft erst bei der Reklamation einschränkende allgemeine Geschäftsbedingungen hervor, hat es das Nachsehen: Diese sind ungültig, weil sie beim Abschluss des Vertrags dem Kunden nicht bekannt waren. Das gilt auch, wenn lediglich der Garantieschein oder die Quittung auf die Geschäftsbedingungen verweist.
Eine Quittung ist nie Bestandteil eines Vertrags, sondern gilt nur als Beleg, dass der Kunde bezahlt hat. Da in solchen Fällen die Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden, kann sich die Kundin auf die gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Einschränkungen beziehen sich auch auf die Garantiefrist: Mitunter gewähren Händler nur sechs oder noch weniger Monate Garantie. Dabei beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr.
4. Tipp:
Mängel können Sie nur innerhalb der Garantiefrist rügen. Prüfen Sie also vor dem Kauf diese Frist. Ist sie kürzer als ein Jahr, fahren Sie schlechter, als es das Gesetz vorsieht.
Schlecht fährt auch, wer das Gekaufte nicht rasch nach Erhalt prüft und allfällige Mängel unverzüglich beanstandet. Denn ist die Garantiezeit einmal abgelaufen, haftet der Verkäufer nicht einmal mehr für Mängel, die zunächst nicht erkennbar waren. Selbst für einen Fabrikationsfehler kann er dann nicht mehr belangt werden.
5. Tipp:
Eine Mängelrüge sollte schriftlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Nur so vermeiden Sie im Streitfall Beweisschwierigkeiten.
Geht die Garantiefrist dem Ende zu, besteht Handlungsbedarf: Die Frist kann zwar unterbrochen werden und beginnt danach erneut zu laufen. Doch genügt die Mängelrüge allein nicht, um die Frist zu unterbrechen. Nötig ist eine Betreibung oder die Klage vor dem Friedensrichter. Auch wenn das Verkaufsgeschäft die Beanstandung anerkennt, wird die Verjährung unterbrochen.
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© Beobachter Ausgabe 11 vom 26. Mai 2000 - Alle Rechte vorbehalten



