Geschenkgutschein
«Verfällt der Anspruch?»
Ich habe von Freunden einen Geschenkgutschein im Wert von 450 Franken bekommen. Darauf steht, dass er nur ein Jahr gültig ist. Verfällt dieser Gutschein danach tatsächlich? Schliesslich haben doch meine Freunde das Geld bezahlt. Urs E.
Es ist zulässig, auf einem Gutschein eine Gültigkeitsdauer festzuhalten. Das kann eine bestimmte Zeitdauer sein (zum Beispiel «Gültig 1 Jahr») oder ein bestimmtes Verfallsdatum. Auch andere Einschränkungen wie «Einlösbar nur beim Kauf regulärer Ware» sind zulässig und verbindlich, wenn der Gutschein unter dieser Bedingung gekauft wurde.
Wenn keine Gültigkeitsdauer festgehalten ist, verjähren Geschenkbons nach zehn Jahren. Dennoch empfiehlt es sich, das Papier nicht allzu lange zu lagern – insbesondere wenn es sich um einen Gutschein von einem kleinen oder regionalen Geschäft handelt. Genau hier gibt es nämlich – das zeigen entsprechende Anfragen im Beobachter-Beratungszentrum – regelmässig Probleme.
Kaum Chancen nach Geschäftsaufgabe
Ein Beispiel: Die Boutique, wo der Gutschein einzulösen wäre, ist schon nach kurzem Geschäftsgang wieder geschlossen. Hier gilt: Bei Geschäftsaufgabe haftet die ehemalige Geschäftsinhaberin, solange der Gutschein gültig ist. Man kann das Geld also bei ihr einfordern. Praktisch ist dies oft aussichtslos – sei es, weil die Firma als Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst ist, sei es, weil die Inhaberin nicht mehr auffindbar ist.
Oft kommt es auch vor, dass konkursite Geschäfte unter neuer Führung weiter existieren. Nimmt die neue Leitung den Gutschein nicht an, muss man abklären, auf welche Weise das Geschäft übernommen wurde. Hat die neue Geschäftsleitung die Firma mit Aktiven und Passiven – also auch mit den Schulden – übernommen, so haftet sie bis zur Verjährung auch für früher ausgestellte Gutscheine. Hat die neue Eigentümerschaft das Geschäft hingegen ohne Schulden übernommen, haftet der Vorgänger – wiederum bis zum Eintritt der Verjährung.
Gutscheine von grösseren, etablierten Firmen sind erfahrungsgemäss sicherer. Diese sind oft auch erfreulich kulant und lösen einen Gutschein selbst dann noch ein, wenn er abgelaufen ist.
© Beobachter Ausgabe 3 vom 05. Feb 2004 - Alle Rechte vorbehalten







