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Quittungsbeleg

Auslegung nicht ganz klar

Text:
  • Ann Schwarz
Ausgabe:
26/03

Ich erledige meine Zahlungen immer am Postschalter und lasse sie mir dort im gelben Postbüchlein quittieren. Neulich hörte ich, dass der Eintrag samt Poststempel als Beweis für die Zahlung nicht genüge. Stimmt das? Ursula W.

Diese Frage ist nicht eindeutig geklärt. Amtspersonen – zum Beispiel Betreibungsbeamte – dürfen sich nicht allein aufs Quittungsbüchlein verlassen, wenn ein Schuldner eine Zahlung beweisen will. Denn dieses Verfahren schliesst betrügerische Machenschaften nicht hundertprozentig aus. Es empfiehlt sich, im Postbüchlein nicht nur die Adresse des Zahlungsempfängers und den Betrag festzuhalten, sondern auch die Referenznummer des Einzahlungsscheins anzumerken. Versehen mit dem Datum des Poststempels, kann Ihre Zahlung klar identifiziert werden – und Sie sind auch bei nicht oder falsch ausgeführten Zahlungen abgesichert. Wer sichergehen will, bewahrt Originalrechnungen und Zahlungsbelege zehn Jahre lang auf – so lange dauert die ordentliche Verjährungsfrist. Bei periodischen Leistungen genügen fünf Jahre.

© Beobachter Ausgabe 26 vom 24. Dez 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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