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Rechnungen

Im Prinzip sofort fällig

Mitarbeit:
  • Rita Périsset
Ausgabe:
22/03

Frage: Ein Schreiner reparierte in meiner Wohnung eine klemmende Tür. Jetzt habe ich die Rechnung erhalten und soll diese innerhalb von zehn Tagen begleichen. Beträgt die Zahlungsfrist nicht dreissig Tage? Eva M.

Nein, laut Obligationenrecht werden Zahlungen grundsätzlich sofort fällig, etwa bei einem Werkvertrag, wie Sie ihn mit dem Schreiner abgeschlossen haben: Er darf die Bezahlung unmittelbar nach Erledigung des Auftrags verlangen.

 

Auch beim Kaufvertrag sind Verkäufer und Käuferin verpflichtet, ihre Leistung sofort zu erbringen: Sobald die Ware in den Besitz der Käuferin gelangt, wird der Kaufpreis fällig.

 

Von diesem Grundsatz kann man allerdings abweichen: zum Beispiel vertraglich, indem die Parteien ausdrücklich eine bestimmte Zahlungsfrist vereinbaren; oder gewohnheitsmässig, wie es viele Firmen tun, die ihrer Kundschaft eine Zahlungsfrist einräumen – beispielsweise zehn oder dreissig Tage. Die auf diese Weise eingeräumten Zahlungsfristen sind einzuhalten.

 

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© Beobachter Ausgabe 22 vom 30. Okt 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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