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Rechtsöffnungsverfahren

Schriftliches vonnöten?

Text:
  • Michael Krampf
Ausgabe:
1/07

Frage: Ich habe einen Kunden betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl hat er Rechtsvorschlag erhoben. Kann ich denn nun diesen Rechtsvorschlag in einem Rechtsöffnungsverfahren beseitigen lassen? Ich habe eine Rechnung und sonst nichts Schriftliches.

Nein. Das einfache und kostengünstige Rechtsöffnungsverfahren steht Ihnen nur offen, wenn Sie eine Schuldanerkennung besitzen, in der Ihnen der Kunde schriftlich bestätigt, dass er den betriebenen Geldbetrag schuldet. Das Schuldversprechen kann einseitig sein («Ich, Emil K., schulde Armin T. 1'500 Franken») oder Teil eines Vertrags, zum Beispiel eines Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrags. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch andere Erklärungen als Schuldanerkennung: etwa der Lieferschein, wenn ihn der Empfänger der Waren quittiert hat. Ihre Rechnung ist keine Schuldanerkennung, weil sie nur von Ihnen stammt und Ihr Kunde nicht unterschrieben hat. Das vorteilhafte Rechtsöffnungsverfahren entfällt also. Sie müssen den Rechtsvorschlag im ordentlichen Prozess beseitigen lassen, was länger dauert und klar teurer ist.

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© Beobachter Ausgabe 1 vom 03. Jan 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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