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Rechtsschutzversicherung: Keine Sicherheit für sämtliche Eventualitäten

Text:
  • Kurt Juchli
Ausgabe:
11/02

Sie verspricht Schutz und ist dennoch nicht stets da, wenn man sie braucht. Um sich abzusichern, sollte man sich über eine Rechtsschutzversicherung im Voraus gut informieren.

Das Beratungszentrum des Beobachters wird jährlich rund 70000 Mal um Rat gefragt. Ob Ärger mit dem Nachbarn, Mietzinserhöhung oder Führerausweisentzug: In vielen Fällen kann mit einer einfachen und klaren Auskunft geholfen werden. In anderen Fällen zeichnet sich ab, dass eine verfahrene Situation dem Richter zur Klärung präsentiert werden muss. Und das kann ganz schön ins Geld gehen: Ein Gerichtsentscheid über mehrere Instanzen kommt die unterlegene Partei gut und gern auf 50000 Franken zu stehen, Anwaltskosten nicht eingerechnet.

Wer in einer solchen Misere eine Rechtsschutzversicherung hat, die ihn vorbehaltlos unterstützt, hat auf das richtige Pferd gesetzt. Sie übernimmt im Schadensfall nicht nur Gerichts- und Anwaltskosten, sondern zahlt auch die Entschädigung für die Auslagen der Gegenseite, insbesondere für deren Anwalt. Sie leistet vorschussweise eine Kaution, um in einem Strafverfahren die Untersuchungshaft zu verhindern oder zu verkürzen, und ersetzt Auslagen des Versicherten. Die meisten Anbieter zahlen maximal 250000 Franken im Schadensfall.

Bescheidene Jahresprämien

Dabei halten sich die Kosten für eine Jahresprämie im Rahmen. Bei der Protekta zum Beispiel, einem der günstigsten Anbieter, ist die Privatrechtsschutzpolice für eine Einzelperson bereits für 120 Franken zu haben, Konkubinatspaare oder Familien zahlen 160 Franken. Für den Verkehrsrechtsschutz muss ein Single mit 100 bis rund 160 Franken, ein Paar mit 150 bis gut 210 Franken rechnen.

Diverse Versicherungen bieten die beiden Varianten auch im Verbund an und gewähren dabei einen Kombirabatt. Günstig fährt man hier etwa mit der Assista (226 Franken für Einzelpersonen, 256 Franken für Familien) – allerdings gilt das nur für Mitglieder des Touring-Clubs der Schweiz.

In der Praxis freilich sind Ernüchterungen häufig. Versicherungsnehmer sollten die allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Gesellschaft gut studieren und sich bewusst sein, dass etwa Erbstreitigkeiten oder Scheidungen in der Regel nicht versichert sind. Ebenso wenig besteht Rechtsschutz bei Steuersachen und vorsätzlich begangenen Straftaten. Immerhin offerieren die meisten Anbieter in diesen Bereichen eine Erstberatung im Wert von 200 bis 300 Franken.

Hauseigentümer müssen sich bewusst sein, dass manche Versicherungen Konflikte mit Nachbarn nur beschränkt decken und die meisten Gesellschaften Probleme beim Kauf oder Verkauf von Liegenschaften sowie Baubewilligungsverfahren ausschliessen. Als Vermieter zahlt der Hauseigentümer in der Regel eine Zusatzprämie.

Auseinandersetzungen mit Krankenkassen und Versicherungen sind an sich gedeckt. Wer aber meint, es sei ratsam, sich mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für künftige Händel mit der Kasse zu wappnen, nachdem der Arzt ein sich verschlimmerndes Rückenleiden diagnostiziert hat, verkennt einen wichtigen Grundsatz: Keine Versicherung deckt Schäden, die bei Vertragsabschluss bereits eingetreten sind.

Ob aber ein so genannter Vorbestand vorliegt, ist gerade bei der Rechtsschutzversicherung oft nicht klar. Ein Beispiel: Guido Zumstein (alle Namen geändert) passte nicht, dass Nachbar Adalbert Kunz im Herbst eine Holzbeige auf dem gemeinsamen Weg aufgeschichtet hatte. Der Konflikt führte nicht zum Rechtsstreit, belastete aber das Klima massiv. Im Winter wurde kräftig gefeuert, und im Frühling war deshalb die Beige weg. Darauf schloss Kunz eine Rechtsschutzversicherung ab.

Im nächsten Herbst hatte Kunz abermals seinen Holzvorrat auf dem Weg aufgeschichtet, wenn auch leicht versetzt und schmäler. Zumstein wollte die Rechtslage geklärt haben und gelangte deshalb an den Friedensrichter. Sofort verlangte Kunz Beistand bei seiner Versicherung. Diese wies ihn jedoch ab mit der Begründung, das Problem habe schon vor Abschluss der Police bestanden.

Der Beobachter findet: Sofern die allgemeinen Versicherungsbedingungen einen solchen Sachverhalt nicht klar und deutlich regeln, darf bei einer neuen Holzbeige nicht einfach angenommen werden, es handle sich dabei um einen alten Streitgegenstand, der von der Deckung ausgeschlossen ist.

Generell müssen bei den meisten Versicherungen drei Monate verstreichen, bis ein erster Rechtsstreit gedeckt ist. Doch darauf konnte sich Kunz’ Gesellschaft nicht berufen. Dennoch hatte er fortan zwei Rechtshändel: einen mit dem Nachbarn und einen mit seiner Versicherung. Und dieser Rechtsstreit ist selbstredend von der Deckung ausgeschlossen.

Häufiger noch als der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns führt die Beendigung des Vertrags zu Problemen. Nathalie Wenger liess sich an einem Open-Air-Festival zur Unterzeichnung eines Versicherungsantrags hinreissen. Zu Hause stellte sie bestürzt fest, dass ihr Budget zu knapp war für eine weitere Police. Mit dieser Argumentation stiess die junge Frau beim Versicherungsvertreter natürlich auf taube Ohren, zumal dieser sie für zehn Jahre verpflichten konnte.

Auch dem Beobachter blieb nichts anderes übrig, als die verzweifelte Musikliebhaberin auf die wenigen Gründe für eine vorzeitige Kündigung der Police hinzuweisen: Erhöhung der Prämie oder des Selbstbehalts und Eintritt eines versicherten Ereignisses.

Kündigung im Schadensfall

Dass der Schadensfall beide Seiten zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, klingt fair. Nur: Weshalb sollte der Versicherungsnehmer ausgerechnet dann den Vertrag auflösen, nachdem er in den Genuss einer Leistung gekommen ist? Praktisch ist die Kündigung im Schadensfall vor allem für die Versicherung.

Das bekam auch Peter Tobler zu spüren. Er war als Gipser bei einer Baufirma angestellt. Seine Rechtsschutzversicherung bemühte er innert sechs Jahren zwei Mal. Wegen einer angeblich von Tobler verschuldeten massiven Bauverzögerung forderte sein Arbeitgeber von ihm Schadenersatz. Die Versicherung verweigerte die Leistung: Es zeigte sich, dass Tobler verschiedentlich die Beiz der Baustelle vorgezogen hatte. Grob fahrlässiges Verhalten war aber von der Deckung ausgeschlossen. Als Tobler später aus anderen Gründen entlassen wurde, gelang es seinem Anwalt, die fristlose Kündigung in eine ordentliche umzuwandeln. Die Versicherung zahlte den Rechtsbeistand, obwohl Tobler ihn eigenmächtig beigezogen hatte – und löste gleichzeitig den Vertrag vorzeitig auf.

Offenbar hatte man den Eindruck gewonnen, Tobler sei ein schwieriger Typ, bei dem auch in Zukunft mit Rechtshändeln zu rechnen sei.

© Beobachter Ausgabe 11 vom 31. Mai 2002 - Alle Rechte vorbehalten

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