Steuern
Haftet mein Berater?
Frage: Mein Steuerberater hat während der letzten fünf Jahre vergessen, in meiner Steuererklärung bestimmte Abzüge vorzunehmen. Deshalb habe ich mehrere tausend Franken zu viel Steuern bezahlt. Kann ich ihn dafür haftbar machen?
Der Steuerberater steht mit Ihnen in einem Auftragsverhältnis. Dieser Vertragstyp schreibt vor, dass er Ihnen eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts schuldet und bei einer Verletzung dieser Vertragspflicht Schadenersatz leisten muss. Damit Sie einen solchen Anspruch erfolgreich geltend machen können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein Schaden entstanden sein.
- Der Steuerberater muss seine Sorgfaltspflicht verletzt haben.
- Der Schaden muss infolge dieser Sorgfaltspflichtsverletzung entstanden sein.
- Man kann ihm ein konkretes Verschulden vorwerfen.
Wenn der Steuerberater die Abzüge korrekt vorgenommen hätte, wäre Ihre Steuerrechnung tiefer ausgefallen. Da die Einsprachefrist für die vergangenen fünf Jahre längst abgelaufen ist, können Sie die zu viel bezahlten Steuern auch nicht mehr zurückfordern. Der Schaden als erste Voraussetzung ist damit entstanden. Die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht als zweite Bedingung ist gegeben, da der Steuerberater als Fachmann die Abzugsmöglichkeiten hätte erkennen müssen und diese dennoch nicht bemerkt hat. Da Sie aufgrund seiner Unsorgfalt mehr Steuern zahlen mussten, ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt. Sein Verschulden als letzte Bedingung lässt sich infolge des vorher Gesagten ebenfalls mühelos nachweisen. Fazit: Sie können den zu viel bezahlten Betrag von ihm zurückverlangen.
Meist zahlt die Versicherung
Die Steuerberater haben heute meistens eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Gesellschaften schliessen allerdings die Haftung bei Absicht aus, etwa wenn ein Steuerberater mitgeholfen hat, Steuern zu hinterziehen. Das Gleiche gilt bei Grobfahrlässigkeit, wobei dies ein dehnbarer Begriff ist.
Achtung: Bei Nachsteuern, die kein schuldhaftes Verhalten voraussetzen, kann man den Steuerberater nicht belangen.
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© Beobachter Ausgabe 5 vom 05. Mär 2008 - Alle Rechte vorbehalten

