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Überweisung

Verwechslung korrigieren?

Ausgabe:
22/06

Frage: Ich erledige die Zahlungen für eine kranke Bekannte. Weil ich die Einzahlungsscheine verwechselte, überwies ich den Betrag für die Miete versehentlich einer wohltätigen Institution. Kann ich das Geld zurückverlangen?

Ja. Weder Sie noch Ihre Bekannte hatten die Absicht, dieser Organisation einen Geldbetrag zu spenden. Scheiben Sie also der wohltätigen Institution einen Brief und fordern Sie das Geld zurück. Begründen Sie Ihr Anliegen damit, Sie hätten den Betrag aufgrund einer Verwechslung irrtümlich überwiesen. Weil Sie das Geld ohne Absicht überwiesen haben, ist die wohltätige Institution juristisch gesprochen «ungerechtfertigt bereichert». Laut Gesetz ist sie darum verpflichtet, den vollen Betrag zurückzuerstatten. Aber Achtung: Beeilen Sie sich mit Ihrer Rückforderung - denn wenn die Empfängerin beweisen kann, dass sie das Geld zur Zeit der Rückforderung bereits gutgläubig ausgegeben hat, muss sie das Geld nämlich nicht mehr zurückzahlen.

© Beobachter Ausgabe 22 vom 25. Okt 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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