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Unterschiedliche Preisangaben

Welcher Preis gilt?

Mitarbeit:
  • Doris Huber
Ausgabe:
4/06

In der Vitrine einer Bijouterie lag ein Weissgoldring, angeschrieben mit 580 Franken. Als ich ihn kaufen wollte, verlangte der Verkäufer 1580 Franken. Der Preis sei falsch, meinte er. Sind angeschriebene Preise nicht verbindlich?

Doch, an sich schon. Wenn ein Geschäft im Ladeninnern oder im Schaufenster Waren zusammen mit Preisangaben präsentiert, gilt das gemäss Obligationenrecht als verbindliches Angebot. Das Geschäft muss diese Gegenstände zum notierten Preis verkaufen. Aber auch zu dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Bei einem wesentlichen Irrtum ist der Verkäufer nicht an den angeschriebenen Preis gebunden. Die von Ihnen geschilderte Situation ist exakt ein solches Beispiel. Bei der Preisanschrift ist der Bijouterie ein Fehler passiert; die massive Differenz zwischen der Preisangabe und dem tatsächlichen Wert des Rings nennt man einen Erklärungsirrtum. Darauf darf sich der Verkäufer berufen und muss deshalb den Gegenstand nicht zum notierten Preis verkaufen.

© Beobachter Ausgabe 4 vom 16. Feb 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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