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Verlustschein

«Kann ich mich gegen den Gläubiger wehren?»

Ausgabe:
20/06

Frage: Ich habe 1988 mit meinem Geschäft Konkurs gemacht. Aus diesem Konkurs bestehen noch einzelne Verlustscheine. In der Zwischenzeit habe ich mich finanziell erholt und mir mit dem Pensionskassengeld eine Wohnung gekauft. Jetzt droht ein Gläubiger mit der Betreibung. Wie soll ich mich verhalten?

Der Verlustschein gegen Sie verjährt erst 2017. Vor der Revision des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) im Jahr 1997 waren Verlustscheine sogar unverjährbar. Neu verjähren sie nach 20 Jahren. Verlustscheine, die vor der Revision ausgestellt worden sind, verjähren 20 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung. In die Verjährung können Sie sich also nicht retten.

Suchen Sie unbedingt das Gespräch mit Ihrem Gläubiger und unterbreiten Sie ihm einen annehmbaren Abzahlungsvorschlag, wenn Sie die Schulden nicht in einem Mal tilgen können. Akzeptiert er Ihren Vorschlag, halten Sie sich an die Vereinbarung und zahlen Sie pünktlich, denn Sie haben alles Interesse daran, Ihren Gläubiger auf keinen Fall zu verärgern und eine Betreibung zu vermeiden.

Zwangsversteigerung der Wohnung


Ein Verlustschein ist im Betreibungsverfahren ein so genannter provisorischer Rechtsöffnungstitel. Mit ihm kann Ihr Gläubiger Ihren gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag problemlos beseitigen und die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Um eine Pfändung abzuwenden, müssten Sie vor dem Richter beweisen, dass Sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sind. Und genau dieser Beweis wird misslingen, denn als Eigentümer einer Wohnung verfügen Sie über Vermögen. Dass die Eigenmittel zur Finanzierung der Wohnung aus der beruflichen Vorsorge stammen, spielt keine Rolle. Der Richter wird die Rechtsöffnung erteilen, und Ihr Gläubiger kann anschliessend die Zwangsversteigerung Ihrer Wohnung verlangen.

Wer Schulden oder gar Verlustscheine hat, sollte aus diesem Grund auf keinen Fall Gelder aus der beruflichen Vorsorge anzehren. Solange die Beiträge auf dem Vorsorgekonto bei der Pensionskasse ruhen, sind sie der Zwangsvollstreckung entzogen, also unpfändbar.

© Beobachter Ausgabe 20 vom 27. Sep 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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