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Wintersport: «Ungehinderte Fahrt für Pistenrowdys?»

Text:
  • Robert Baumann
Ausgabe:
5/03

Friedlich genoss ich die Aussicht am Rand der Skipiste – da fuhr mich ein jugendlicher Carver beinahe über den Haufen. «Pass doch auf!», brüllte der Rowdy. Dann war er schon wieder weg. Sind Skipisten eigentlich rechtsfreie Zonen? Dario Z.

Robert Baumann, Fachbereich Konsum:

Nein, auch auf der Piste gelten klare Regeln. Skifahrer und Snowboarder müssen die Vorschriften des Internationalen Skiverbands (FIS) beachten; Snowboarder sind zusätzlich den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) unterstellt. Bei den FIS- und SKUS-Regeln handelt es sich zwar nicht um Gesetze. Kommt es aber zu einem Unfall, beurteilen Versicherungen und Gerichte die Haftung nach diesen Massstäben.

Jährlich verletzen sich rund 40000 Skifahrer auf Schweizer Pisten. Die Zahl der Unfälle ist zwar rückläufig – doch die Schwere hat zugenommen. Grund: Viele Fahrer haben keine Kondition, sind schlecht ausgerüstet – oder nehmen mit ihrem rücksichtslosen Verhalten erhöhte Risiken in Kauf.

Fahrweise der Umgebung anpassen

 

Sie, Dario Z., haben korrekt am Rande der Piste gehalten. Der jugendliche Carver hingegen hat sich eindeutig nicht an die Sicherheitsregeln gehalten. Anders als auf der Strasse darf er zwar links und rechts überholen. Er muss aber so viel Abstand halten, dass er die anderen Pistenbenutzer nicht gefährdet. Ausserdem muss er auf Sicht fahren und Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können, den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie dem «Verkehrsaufkommen» auf der Piste anpassen. Wenn der Carver mit seinen taillierten Skiern relativ viel Raum beansprucht, muss er sich vergewissern, dass er niemandem vor die Nase fährt.

Wäre es zu einem Unfall gekommen, hätte der Raser als Alleinschuldiger alle Kosten tragen müssen. Dazu gehören Rettungs- und Arztrechnungen, Materialschäden, Heilungskosten, Verdienstausfall und Genugtuungsleistungen. Eventuell würde die Haftpflichtversicherung wegen Grobfahrlässigkeit sogar die Leistungen kürzen.

Kommt es zu einem Unfall mit Verletzten, ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet: Er muss die Unfallstelle absichern, erste Hilfe leisten und – wenn nötig – den Rettungsdienst alarmieren. Beteiligte und Zeugen müssen ihre Personalien angeben. Und wie im Strassenverkehr ist Fahrerflucht auch auf den Skipisten strafbar.

© Beobachter Ausgabe 5 vom 07. Mär 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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