Zunächst einmal: Ja, der Briefträger hat korrekt gehandelt. Die Post regelt das in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heisst es: «Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt.» Dazu gehören auch minderjährige Kinder, die im selben Haushalt leben, wenn sie verstehen, dass sie für die Eltern einen Brief entgegennehmen. Es ist unmöglich, mit der Post zu vereinbaren, dass eingeschriebene Briefe nicht an minderjährige Kinder ausgehändigt werden.

Der Absender hingegen kann die Sache beeinflussen. Will er, dass der Postbote den Brief nur an eine bestimmte Person übergibt, muss er den Vermerk «eigenhändig» oberhalb der Adresse anbringen und den Vornamen des Empfängers ausschreiben. Das kostet zusätzlich sechs Franken. Vermerke wie «persönlich», «privat» oder «eigenhändig» bei uneingeschriebenen Sendungen berücksichtigt die Post nicht.

Einschreiben: Elektronische Zustellgenehmigung

Auf den 1. Januar 2021 wurde die Postverordnung revidiert. Seither kann für Einschreiben elektronisch eine Zustellgenehmigung erteilt werden. Die Genehmigung des Empfängers ersetzt die Unterschrift beim Empfang. Damit kann ein eingeschriebener Brief auch empfangen werden, wenn man abwesend ist.

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