Offerten: Das Wichtigste in Kürze
1. Offerte verlangen
2. Kostendach vereinbaren
3. Höhere Kosten

Damit rechnet man nicht: Im Kostenvoranschlag für das Verlegen von Solarpanels auf dem Dach steht schwarz auf weiss ein fester Preis – doch dann ist die Rechnung um einiges höher. Die Begründung des Handwerkers: Für die Montage musste er zusätzliche Arbeiter aufbieten. Muss man die Mehrkosten zahlen?

Nein. Das Obligationenrecht bestimmt ausdrücklich, dass der Unternehmer das Werk für die fest abgemachte Summe fertigstellen muss, selbst wenn er mehr Arbeit oder höhere Auslagen hat.

Zusätzliche Kosten sind nur dann geschuldet, wenn sie durch nicht vorhersehbare, ausserordentliche Umstände entstanden sind, etwa durch eine unerwartete Verteuerung des Materials. Man kann deshalb den Fixpreis gemäss der Offerte einzahlen und den Unternehmer auf die Rechtslage hinweisen.

«1000 Franken» oder «in Regie»?

Welche Art von Preis abgemacht ist, hängt primär vom Wortlaut des Vertrags respektive der Offerte ab. Von einem festen Preis muss man ausgehen, wenn alle Positionen aufgelistet und ohne weitere Anmerkungen zu einem Gesamtpreis addiert werden.

Stattdessen kann aber auch ein Kostendach vereinbart sein, etwa «maximal 1500». Oder aber ein ungefährer Preis, zum Beispiel «zirka 1000 Franken».

Steht in der Offerte aber nur «In Regie» oder «gemäss Aufwand» ohne eine Kostenschätzung, wurde gar kein Preis vereinbart und der Handwerker darf seinen tatsächlichen Aufwand verrechnen.

  • Am vorteilhaftesten ist meist das Kostendach: Liegt der Aufwand unter dem Maximalbetrag, ist nur dieser tatsächliche Aufwand geschuldet.
     
  • Anders siehts beim Festpreis aus: Er muss auch bezahlt werden, wenn der Handwerker weniger Kosten hatte als offeriert.


Festpreis wie Kostendach haben den Vorteil, dass grundsätzlich nicht mehr gefordert werden kann.

Ein nur ungefährer Preis darf hingegen laut einer allgemein anerkannten Faustregel bis zu zehn Prozent überschritten werden, ohne dass der Handwerker den Kunden speziell informieren muss.

Grössere Überschreitungen sind zwar unverhältnismässig, doch bei besonders schwer einschätzbaren Kosten, wie etwa bei der Renovation von Altbauten, kann der Preis noch stärker überschritten werden. Der Handwerker muss den Mehrbetrag jedoch nachvollziehbar begründen können.

Über den Preis sollten Sie auf alle Fälle reden. Dann kann der Handwerker den Stundenansatz innerhalb der Spannweite der Branche festlegen und seine Arbeit nach Aufwand verrechnen.

Bei grösseren Arbeiten ist eine schriftliche Offerte wichtig. Wurde der Preis nur mündlich vereinbart, haben Sie bei späteren Auseinandersetzungen keinen Beweis in der Hand, dass beispielsweise ein Kostendach abgemacht war und nicht bloss ein ungefährer Preis.

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Schon die Offerte kann etwas kosten

Das beste Angebot finden Sie, wenn Sie im Voraus Offerten von zwei, drei Handwerkern einholen. Diese können Sie nach Preis und Leistungsumfang vergleichen. Das lohnt sich, auch wenn allein die Offerte schon etwas kosten kann: Die Handwerker, die Sie am Schluss nicht berücksichtigen, dürfen ihren Aufwand in Rechnung stellen. Wenn ein Handwerker Ihnen im Vorfeld mitteilt, was er für das Offertenstellen verrechnet, schulden Sie ihm diesen Betrag.

Doch auch wenn nie darüber gesprochen wurde, können Kosten auf Sie zukommen. Nämlich dann, wenn eine Vergütungspflicht stillschweigend vereinbart wurde oder ein Entgelt üblich ist.

Von einer stillschweigenden Vereinbarung muss man ausgehen, wenn die Leistungen des Handwerkers den Rahmen einer normalen Angebotsabgabe klar übersteigen und der Besteller diese nur gegen eine Vergütung erwarten konnte. Etwa wenn der Handwerker auf Ihren Wunsch zu Ihnen kommt, ausmisst, Pläne zeichnet oder die Statik berechnet. Oder wenn der Garagist in Absprache mit Ihnen das Auto in der Werkstatt aufbockt, um eine gründliche Analyse durchzuführen, und nicht nur kurz unter die Motorhaube schaut.

Eine Entschädigungspflicht kann auch deshalb bestehen, weil sie üblich ist – dabei kommt es auf die jeweilige Branche und den konkreten Fall an. Üblich ist eine Entschädigung etwa, wenn ein Handy oder ein Fernseher aufgeschraubt und eine Fehlersuche durchgeführt werden muss.

Doch wie sieht es aus, wenn sich schon während der Arbeit abzeichnet, dass der vereinbarte Preis nicht eingehalten werden kann? Beim festen Preis ist der Fall klar: Der Handwerker kann die Zusatzkosten nicht in Rechnung stellen, ausser er kann belegen, dass sie nicht voraussehbar waren. Vorausgesetzt ist dabei, dass nicht der Kunde die Zusatzkosten verursacht hat: Wünscht er zusätzliche oder abgeänderte Leistungen, ist die bestehende Offerte nicht mehr verbindlich.

Wurden die Kosten hingegen nur ungefähr veranschlagt, bleibt Ihnen bei einer unverhältnismässigen Kostenüberschreitung nichts anderes übrig, als mit dem Handwerker zu verhandeln. Jener Betrag, der die Toleranzgrenze von zehn Prozent überschreitet, kann zum Beispiel je zur Hälfte aufgeteilt werden. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn der Handwerker absichtlich oder aus Unsorgfalt zu tief offeriert hat. Dann muss er die unverhältnismässigen Kosten allein tragen.

Tipps: Vor dem Vertragsabschluss mit dem Handwerker

  • Verlangen Sie bei grösseren Arbeiten eine schriftliche Offerte mit Kostendach.
  • Je grösser und teurer das Werk ist, umso detaillierter sollte die Offerte sein (Angaben zu Material, Arbeiten und Wegkosten).
  • Holen Sie zwei bis drei Offerten ein.
  • Fragen Sie im Voraus nach Kosten für die Offertstellung.
  • Verlangen Sie bei grösseren Arbeiten Referenzen vom Unternehmer.
  • Vereinbaren Sie den Termin für die Fertigstellung des Werkes schriftlich.
  • Machen Sie ab, dass Sie bei Mängeln einen Teil des Werklohns zurückbehalten dürfen.

Das darf der Handwerker verrechnen

Fester Preis

Der vereinbarte Preis gilt – auch wenn der Unternehmer mehr oder weniger Aufwand hatte als in der Offerte angenommen.

Ausnahme: Mehrkosten durch nicht vorhersehbare Umstände

 

Kostendach

Der tatsächliche Aufwand bis maximal zur Höhe des Kostendachs ist geschuldet.

Ausnahme: Mehrkosten durch nicht vorhersehbare Umstände

 

Ungefährer Preis

Der tatsächliche Aufwand ist geschuldet, bis maximal zehn Prozent über den ungefähren Preis hinaus. Eine grössere Überschreitung
ist grundsätzlich unverhältnismässig. Welchen Anteil Sie bezahlen müssen, hängt von den Umständen ab.

 

Kein Preis vereinbart

Der tatsächliche Aufwand ist geschuldet.

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Nicole Müller, Ressortleiterin
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