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Kostenvoranschlag
Nicht auf Kosten achten kostet
Auch wer im Voraus einen Kostenvoranschlag verlangt hat, kann bei einer Rechnung böse Überraschungen erleben. Dagegen lässt sich vorkehren.
So hatten Sie sich den Handel nicht vorgestellt: Im Kostenvoranschlag hatte der Innendekorateur 1210 Franken für die Vorhänge nach Mass notiert – schliesslich verrechnete er 2370 Franken. Die massive Preisdifferenz rechtfertigte er mit dem Hinweis, die Anfertigung sei aufwändiger gewesen als angenommen. Müssen Sie das akzeptieren?
Nein, denn der Dekorateur berechnete den Stoff- und Zeitbedarf – und er nannte einen fixen Preis. Er machte damit einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Selbst wenn er mehr Arbeit hatte – weil zum Beispiel der Stoff schwieriger zu verarbeiten war als geschätzt –, darf er nicht mehr verlangen. Im Obligationenrecht (OR) heissts zu Werkverträgen klar: «Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertig zu stellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» Nur ausserordentliche, nicht absehbare Kostensteigerungen darf er verrechnen.
Doch oft ist der Preis bei der Auftragserteilung kein Thema. Vertrauen Sie zum Beispiel blind darauf, dass die Karosseriewerkstatt die Beule im Chassis Ihres Autos zu einem fairen Preis ausbessert, dann können Sie eine böse Überraschung erleben.
Juristisch ist nicht viel zu machen
Das Gesetz bietet keine Handhabe gegen solche Überraschungen, denn dort steht: «Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.»
Das heisst: Wer bei Auftragserteilung den Preis nicht anspricht, stellt dem Unternehmer fast einen Blankocheck aus. Der Garagist kann zwar keine Fantasiepreise verlangen, aber er kann seinen Stundenansatz innerhalb der Branchenspannweite sowie gestützt auf seine Kostenrechnung relativ frei festlegen und seine Arbeit nach Aufwand verrechnen. Der Kunde muss zahlen – auch wenn er im Nachhinein zerknirscht feststellt, dass er eine besonders teure Werkstatt ausgewählt hat.
Im Zweifelsfall lieber verhandeln
Häufiger ist eine Zwischenregelung: die ungefähre Preisangabe. Sie wollen in Ihrem Schlafzimmer einen Parkettboden verlegen lassen. Der Schreiner schätzt die Kosten auf zirka 2200 Franken – Sie sagen zu. Für diesen unverbindlichen Kostenvoranschlag gilt rechtlich dasselbe, wie wenn kein Preis vereinbart worden wäre: Der Handwerker kann gemäss Aufwand Rechnung stellen. War dieser höher als geschätzt, darf er die Mehrkosten verrechnen.
Doch massiv höher als die Offerte darf die Rechnung nicht ausfallen – nach allgemein anerkannter Faustregel höchstens um zehn Prozent. Und zeichnet sich während der Ausführung der Arbeit eine grössere Überschreitung ab, muss der Handwerker den Kunden sofort informieren. Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, dass er diesen Mehraufwand auch nicht voll verrechnen kann.
Wird ein ungefährer Kostenvoranschlag massiv überschritten, erlaubt das Gesetz dem Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Doch das ist oft nicht praktikabel: Wie soll man zurücktreten, wenn der Telefonanschluss fixfertig installiert oder die Videokamera repariert ist? In diesen Fällen heisst es: verhandeln und eine passende Lösung suchen.
Das kann zum Beispiel so aussehen: Der Garagist hat nicht nur den 50000er-Service gemacht wie in Auftrag gegeben, sondern auf eigene Faust auch die Batterie ausgewechselt. Für diese ohne Auftrag ausgeführte Arbeit kann er Ihnen nicht vollumfänglich Rechnung stellen. Die Lösung: Sie zahlen nur den Materialwert der neuen Batterie, die Kosten für die Arbeit muss die Garage übernehmen.
Oder: Sie wählen einen Cheminéebauer aus, weil dieser am günstigsten offeriert – doch die Rechnung ist plötzlich höher als die teuerste Offerte. Sie finden heraus, dass die Firma absichtlich zu tief offeriert hatte, um den Auftrag zu bekommen. In diesem Fall dürfen Sie den Rechnungsbetrag bis zur Toleranzgrenze (Offerte plus zehn Prozent) reduzieren.
Schliesslich gibts eine weitere Faustregel, um das Problem grosser Kostenüberschreitungen zu lösen: Der Preis wird um die Hälfte jenes Betrags herabgesetzt, der die Toleranzgrenze überschreitet. Das ist vielleicht nicht immer befriedigend, aber allemal besser, als lange zu streiten.
So sichern Sie sich ab
- Verlangen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Je grösser und teurer das Werk wird, desto detaillierter sollte der Kostenvoranschlag sein (Material, verschiedene Arbeiten, Wegkosten).
- Vereinbaren Sie klar, bis zu welchem Preis Sie die Arbeit akzeptieren (Kostendach). Verlangen Sie, dass das Geschäft Sie benachrichtigt, wenn sich ein Mehraufwand abzeichnet.
- Kontrollieren Sie Arbeitsrapporte genau und bringen Sie notfalls Vorbehalte an. Die Rapporte bilden die Grundlage für die Rechnung.
- Bezahlen Sie überhöhte Rechnungen nicht ohne Vorbehalt. Wer dies tut, genehmigt die Rechnung.
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© Beobachter Ausgabe 22 vom 30. Okt 2003 - Alle Rechte vorbehalten


