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Werkverträge

Haben Sie ein Händchen für Handwerker?

Text:
  • Doris Huber
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
3/08

Ärger mit Handwerkern ist ein Dauerthema im Beratungszentrum des Beobachters. Er lässt sich vermeiden - wenn man im Voraus klare Abmachungen trifft.

Haben Sie ein Händchen für Handwerker?

Was haben gefärbte Haare, reparierte Autos und ein frisch verlegter Gartenweg gemeinsam? Sie alle sind Werke. Die Berufsleute, die sie geschaffen haben - die Coiffeuse, der Automechaniker, die Gärtnerin -, führen rechtlich gesehen sogenannte Werkverträge aus. So vielfältig diese Werke aussehen, so einheitlich lassen sich die Pflichten der Berufsleute feststellen - ebenso wie jene der Konsumenten, die diese Werke bestellen. Doch einheitlich heisst nicht reibungslos. Bei der Zusammenarbeit mit Handwerkern gibt es immer wieder Probleme und Unklarheiten, etwa wenn Kostenvoranschläge überschritten oder die Arbeiten mangelhaft ausgeführt werden. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ist eine Offerte verbindlich?

Nach Gesetz ist nur ein im Voraus festgelegter Fixpreis verbindlich. In diesem Fall darf der Handwerker keine höhere Rechnung stellen, selbst wenn er mehr Arbeit gehabt hat. Einzige Ausnahme: ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände. Der Nachteil des Fix- oder Pauschalpreises: Der Kunde muss ihn auch dann zahlen, wenn der Auftrag weniger Arbeit verursacht hat. Oft wird der Preis jedoch nur ungefähr abgemacht. Oder die Offerte enthält Ausdrücke wie «gemäss Aufwand» oder «nach Regie»: Dann ist sie unverbindlich - der Handwerker kann grundsätzlich seinen tatsächlichen Aufwand verrechnen. Und bis zu einer Abweichung von zehn Prozent muss der Kunde den höheren Preis akzeptieren. Für alles, was darüber liegt, muss sich der Handwerker rechtfertigen. Hat etwa ein Elektriker bewusst zu tief offeriert, um den Auftrag zu bekommen, kann er nicht darauf pochen, dass seine Rechnung vollumfänglich bezahlt wird.

Tipp: Halten Sie Preisabmachungen schriftlich fest. Schon ein Fresszettel, der von beiden Parteien unterschrieben ist, genügt. Notieren Sie darauf auch gleich Ihre Telefonnummer mit dem Vermerk, dass man Sie anrufen soll, wenn etwas Unvorhergesehenes eintritt.

Muss ich für die Offerte bezahlen?

Normalerweise nicht. Will ein Handwerker seine Offerte verrechnen, muss er das im Voraus bekanntgeben. Viele Servicestellen, die Geräte reparieren, notieren zum Beispiel auf ihren Auftragsformularen, dass sie für den Kostenvoranschlag einen bestimmten Betrag verlangen. Sobald eine solche Entschädigung abgemacht ist, muss sie bezahlt werden. Nicht zulässig ist es jedoch, wenn zum Beispiel die Gärtnerin aus Frust, den Auftrag nicht bekommen zu haben, für ihre Offerte im Nachhinein eine Rechnung schickt.

Tipp: Klären Sie vorher ab, ob und wie viel Sie allenfalls zahlen müssen, wenn der Auftrag nicht zustande kommt. Beachten Sie: Wenn Sie einen detaillierten Kostenvoranschlag wünschen, für den umfangreichere Arbeiten nötig sind (zum Beispiel Besuche vor Ort, Materialabklärungen, Erstellung von Plänen, Vorgespräche mit Lieferanten), dann ist dieser Aufwand zu entschädigen.

Muss ich Verschiebungen billigen?

Gerade bei nicht dringenden Arbeiten kommt es vor, dass Handwerker den Termin mehrmals hinausschieben. Gutmütige Konsumenten lassen sich manchmal monatelang vertrösten. Achtung: Für die Geduld gibt es weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Rabatte.

Tipp: Setzen Sie dem Handwerker mit einem eingeschriebenen Brief eine angemessene letzte Frist. Stellen Sie gleichzeitig klar, dass Sie vom Vertrag zurücktreten und jemand anderen beauftragen, wenn sich der Handwerker bis zum Ablauf dieser Frist nicht um die Sache kümmert.

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Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Beachten Sie: Auch mündlich erteilte Aufträge sind verbindlich. Es braucht keine schriftliche Abmachung, damit der Vertrag zustande kommt. Treten Sie von einer Zusage zurück, zum Beispiel weil sie eine günstigere Schreinerei gefunden haben, so darf der nicht berücksichtigte Handwerker Schadenersatz verlangen. Dieser umfasst eine Abgeltung für die bereits geleisteten Arbeiten und den entgangenen Gewinn.

Tipp: Lassen Sie sich grundsätzlich nicht unter Druck zu Zusagen verleiten. Vereinbaren Sie notfalls ein Widerrufsrecht, zum Beispiel im Zeitraum von sieben Tagen, damit Sie ein Hintertürchen offen haben.

Überrissene Rechnung: Was nun?

Weder das Gesetz noch Branchenverbände kennen Preisobergrenzen. Die Handwerker können ihre Stundenansätze frei festlegen und nach Aufwand abrechnen - was zu teuren Überraschungen führen kann.

Tipp 1: Erteilen Sie nie einen Auftrag, ohne nach den Kosten zu fragen. Am besten treffen Sie eine klare Vereinbarung: Entweder machen Sie einen Fest- oder Pauschalpreis ab (siehe oben: «Ist eine Offerte verbindlich?»). Oder Sie legen einen ungefähren Preis fest und kombinieren diesen mit einem Maximalbetrag, auch Kostendach genannt. Dann muss der Handwerker Sie informieren, wenn unvorhergesehene Arbeiten nötig werden.

Tipp 2: Kontrollieren Sie die Arbeitsrapporte, die Ihnen der Monteur zur Unterschrift vorlegt. Bringen Sie einen Vorbehalt an, wenn Sie mit der angegebenen Arbeitszeit nicht einverstanden sind.

Was gilt bei Wegkosten?

Wegkosten sind im Gesetz nicht direkt geregelt. Handwerker dürfen sie grundsätzlich gemäss ihrem Aufwand verrechnen. In der Praxis gibt es zahlreiche Berechnungs-Usanzen: mit einer Pauschale oder mit einem Stundenansatz für je den Monteur und das Fahrzeug - oder mit einem Kilometerpreis. Auch hier lohnt es sich, die Sache im Voraus klar zu regeln.

Tipp: Fragen Sie nach einer (anteilmässigen) Reduktion der Wegkosten, wenn in Ihrer Nachbarschaft gleich mehrere Reparaturarbeiten zu erledigen sind.

Habe ich nicht 30 Tage Zahlungsfrist?

Auch zu den Zahlungsbedingungen sagt das Gesetz praktisch nichts - es kennt bloss den Grundsatz «Zug um Zug»: Der Auftragnehmer arbeitet, der Kunde zahlt. Im Alltag räumen Handwerker jedoch oft Zahlungsfristen ein: Der Bodenleger verlegt das Parkett, danach stellt er Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wenn man die Zahlungsbedingungen im Voraus nicht besprochen hat, kann der Handwerker die Frist frei festlegen. Eine Vorauszahlung jedoch kann er nur verlangen, wenn das so abgemacht war.

Tipp: Thematisieren Sie bei der Auftragserteilung auch diesen Punkt: Fragen Sie nach der Zahlungsfrist, auch nach einem Skonto, wenn Sie rasch zahlen wollen. Und vereinbaren Sie zusätzlich, dass Sie mit der Zahlung zuwarten oder einen Teil des Betrags zurückbehalten, wenn das Ergebnis mangelhaft ist.

Mängel: Was kann ich verlangen?

Am häufigsten erfolgt bei mangelhaft ausgeführten Arbeiten eine Nachbesserung. Selbstverständlich geht diese zu Lasten des Handwerkers. Beispiel: Die Reinigungsfirma hat die Küche nach dem Umzug nicht sauber geputzt. Sie schickt nochmals jemanden vorbei für die Nachreinigung. Eine andere Möglichkeit ist die Preisminderung - etwa wenn die Dauerwellen schon nach wenigen Tagen nicht mehr erkennbar sind. Statt die Haare erneut einer strapaziösen Behandlung auszusetzen, regelt man den Mangel besser mit einer Preisreduktion. Ist der Mangel jedoch erheblich und kann nicht nachgebessert werden - zum Beispiel wenn Massvorhänge zu kurz geraten sind -, so kann man dieses ungenügende Werk zurückweisen und damit auch gleich vom Vertrag zurücktreten.

Tipp: Voraussetzung für diese Regelungen ist eine unverzügliche Mängelrüge. Prüfen Sie also die Reparatur, Installation oder Anfertigung sofort nach Fertigstellung. Wenn Sie Mängel feststellen, rügen Sie diese am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Notieren Sie darin auch gleich eine Frist, bis zu der Sie die Mängel ausgebessert haben möchten. Für alle beweglichen Werke haben Sie ein Jahr Garantie, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Und wenn der Handwerker die Rüge nicht anerkennt?

Dann wird es mühsam. Denn es ist der Kunde, der den Mangel beweisen muss. Wenn der Handwerker die Mängelrüge nicht anerkennt und behauptet, sein Werk sei in Ordnung, kommt man nicht umhin, das mangelhafte Werk von einer Fachperson begutachten zu lassen. Achtung: Die Kosten für eine solche Expertise tragen zunächst Sie als Auftraggeber.

Tipp: Fachleute für Expertisen findet man oft über die entsprechenden Branchenverbände. Deren Fachpersonen kennen das Metier sehr gut und können rasch beurteilen, ob und in welchem Umfang gepfuscht wurde.

Verspätete Rechnungen zahlen?

Nicht wenige Handwerker vernachlässigen die Büroarbeit und verschicken ihre Rechnungen manchmal erst viele Monate oder gar Jahre nach Beendigung der Arbeiten. Nach Obligationenrecht verjähren die Handwerkerrechnungen nach fünf Jahren.

Tipp: Lassen Sie Nachsicht walten. Wenn der Handwerker gute Arbeit geleistet hat, verdient er in einem solchen Fall Ihre Grosszügigkeit.

Handwerker: So finden Sie den richtigen

Wie finden Sie den Handwerker, der Ihr Vertrauen verdient? Zwölf goldene Regeln.

© Beobachter Ausgabe 3 vom 06. Feb 2008 - Alle Rechte vorbehalten

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