Frage 1: «Ich habe für übermorgen einen Tisch in einem schicken Restaurant reserviert, bin nun aber plötzlich verhindert. Muss ich etwas zahlen, wenn ich absage?»

Nein, falls der Wirt den Tisch an andere Gäste vergeben kann. Falls er die Plätze nicht mehr losbringt, könnte er theoretisch eine Entschädigung verlangen. In der Praxis tut das in aller Regel niemand. Anders verhält es sich, wenn das Restaurant in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine pauschale Entschädigung bei Annullation statuiert. Das gilt aber nur, wenn der Gast bei der Reservation darauf hingewiesen wurde.

Frage 2: «Der Weg zum WC war so schlecht beleuchtet, dass ich gestolpert bin und mich am Fuss verletzt habe. Haftet der Wirt?»

Ja. Der Restaurantbesitzer muss als sogenannter Werkeigentümer dafür sorgen, dass seine Räumlichkeiten gefahrlos benutzt werden können. Die anfallenden Kosten bezahlt vorab Ihre Unfallversicherung respektive die Krankenkasse, wenn Sie selbständig erwerbend oder nicht berufstätig sind. Den nicht durch die Versicherung gedeckten Schaden schuldet Ihnen der Restaurantinhaber.

Frage 3: «Mein wertvoller Mantel wurde aus der Garderobe des Restaurants geklaut. Haftet die Wirtin?»

Nein. Sie können nur etwas fordern, wenn das Restaurant die Mäntel an einem für Gäste nicht zugänglichen Ort aufbewahrt. Für unbewachte, unentgeltliche Garderoben haftet es nicht. Sie können den Diebstahl aber Ihrer Hausratversicherung melden. Falls Sie den Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» haben, erhalten Sie den Neuwert ersetzt.

Frage 4: «Meine Freundin hat mir einen Restaurantgutschein geschenkt – leider ist er nach zwei Jahren abgelaufen. Kann ich ihn trotzdem noch einlösen?»

Darüber streiten sich die Juristen. Nach Meinung des Beobachters bleibt ein Gutschein in jedem Fall während fünf Jahren ab Ausstelldatum gültig. Grund dafür sind die gesetzlichen Verjährungsfristen, die zwingend sind und darum nicht verkürzt werden können.

Illustration - Restaurantknigge

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Rechte als Restaurantgast - Fünf Mythen
Quelle: Brightcove
Merkblatt «Gutscheine» bei Guider

Je nach Inhalt des Gutscheins gelten verschiedene Verjährungsbestimmungen. Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erhalten im Merkblatt «Gutscheine» Tipps, bis wann sie einen Voucher spätestens einlösen sollten und ob dieser beispielsweise immer noch gültig ist, wenn das Geschäft den Besitzer gewechselt hat.

Frage 5: «In meinen Riz Casimir befand sich ein kleiner Stein. Ein Stück Zahn ist mir abgesplittert. Wer muss zahlen?»

Melden Sie den Schaden Ihrer Unfallversicherung beziehungsweise Ihrer Krankenkasse, denn hier liegt versicherungstechnisch ein Unfall vor. Zahnschäden gelten als Unfall, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht wurden, der üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist. Bewahren Sie das Steinchen wenn möglich zu Beweiszwecken auf. Die nicht von der Versicherung gedeckten Kosten können Sie beim Wirt einfordern.

Als ungewöhnlich gelten Dinge wie ein Stein im Reis, Nussschalen im Nussbrot oder Knochensplitter in einer Wurst. Nicht ungewöhnlich ist hingegen ein Olivenstein in einer Salade niçoise oder die Figur im Dreikönigskuchen.

Frage 6: «Mein Verlobter hat mich kurz vor der Hochzeit verlassen. Wie viel muss ich dem Wirt für das ausgefallene Hochzeitsessen zahlen?»

Sie schulden den Pauschalbetrag, den Sie für diesen Fall mit dem Restaurant abgemacht haben, zum Beispiel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch wenn nichts vereinbart wurde, kann der Wirt Schadenersatz fordern, da Sie im Voraus das Menü und die Getränke ausgesucht und die Anzahl Gäste fixiert haben. Das Restaurant muss den Schaden aber beweisen. Es muss insbesondere belegen, dass der Raum nicht für eine andere Gesellschaft genutzt und die beschafften Nahrungsmittel nicht mehr verwendet werden konnten und aufgrund der Reservation zusätzliche Personalkosten entstanden sind.

Frage 7: «Die Rösti war versalzen. Muss ich trotzdem zahlen?»

Grundsätzlich ja. Sie müssen das Problem sofort melden, um dem Wirt innert nützlicher Frist die Chance zu geben, eine einwandfreie Rösti zu servieren. Wenn der Teller bereits leer gegessen ist, sind mit der Rösti auch Ihre Ansprüche verschwunden. Falls Sie zu lange warten müssten oder die Kartoffeln ausgegangen sind, können Sie einen Preisabzug verlangen oder müssen die Rösti nicht bezahlen.

Frage 8: «Kann ich das Restaurant ohne Bezahlung verlassen, wenn ich dreimal erfolglos die Rechnung verlangt habe?»

Nein. Wer einfach geht, macht sich der Zechprellerei schuldig. Wenn der Service aber hoffnungslos überfordert ist oder die Kassenschublade klemmt, können Sie das Geld auf dem Tisch hinterlassen oder dem Kellner Ihre Adresse geben, damit das Restaurant die Rechnung per Post zustellen kann.

Frage 9: «Kann ich verlangen, dass man mir die Reste einpackt und ich sie nach Hause nehmen kann?»

Ja, Sie haben für das Essen bezahlt. Theoretisch könnte das Restaurant die Verpackungskosten verrechnen, das wird es aber kaum tun.

Frage 10: «Muss ich Trinkgeld geben?»

Aus juristischer Sicht nicht, aber es gehört zum guten Ton. Freundliche, aufmerksame Bedienung und eine gute Küche haben ein Trinkgeld verdient. Nicht zuletzt, weil die Löhne im Gastgewerbe eher tief sind.

Frage 11: «Darf das Restaurant ein Glas Hahnenwasser verrechnen?»

In Restaurants gibt es immer wieder diesen bizarren Streit, ob Leitungswasser gratis ist oder nicht. Aus juristischer Sicht ist klar: Es darf kosten. Der Wirt kann für ein Glas «Château Lavabo» etwas verlangen, denn er muss es ja nicht nur aus dem Hahn lassen, sondern das Glas auch servieren und hinterher abwaschen. Einige Wirte verrechnen nichts – aus Kulanz. Einzig im Kanton Tessin besteht ein Anspruch auf ein Glas Gratiswasser.