Revisionspflicht

Aufpasser für jeden Verein?

Text:
  • Patrick Strub
Ausgabe:
4/08

Frage: Ich habe gelesen, dass seit Anfang dieses Jahres für Vereine eine Revisionspflicht besteht. Braucht jetzt jeder Verein eine Revisionsstelle?

Nein, generell dazu verpflichtet sind nur sehr grosse - und damit ziemlich wenige - Vereine: Nur ein Verein, der in zwei Geschäftsjahren nacheinander zwei der folgenden Grössen überschreitet, muss zwingend eine Revisionsstelle einsetzen:

 

  • der Verein weist eine Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Franken auf;
  • sein Umsatzerlös beträgt über 20 Millionen Franken;
  • er hat mehr als 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

 

Kaufmännisches Gewerbe betroffen

Damit trifft die neue Regelung vorwiegend Vereine, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Ein revisionspflichtiger Verein muss neu auch im Handelsregister eingetragen werden. Diese Pflicht besteht ansonsten nur für die obengenannten Vereine mit kaufmännischem Gewerbe. Für alle andern ist der Eintrag freiwillig. Erfüllt Ihr Verein die genannten Voraussetzungen nicht, braucht er nach Gesetz keine Revisionsstelle. Selbstverständlich steht es ihm aber frei, trotzdem eine solche in den Statuten vorzusehen. Für einen grundsätzlich nicht zur Revision verpflichteten Verein kann eine solche Pflicht entstehen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, eine Revision verlangt. Für diesen Fall reicht dann aber eine eingeschränkte Prüfung.

Für den genauen Umfang der Prüfung verweist das Vereinsrecht auf das Aktienrecht. Dort wird in den Artikeln 728 bis 731a des Obligationenrechts der vorausgesetzte Umfang der ordentlichen sowie der eingeschränkten Revision umschrieben.

Ein Verein, der revisionspflichtig ist - egal, ob ordentlich oder eingeschränkt -, muss einen zugelassenen Revisionsexperten einsetzen. Die genauen Anforderungen an diese Person regelt das neue Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren.

Die neuen Revisionsbestimmungen gelten ab dem ersten Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2008 oder später beginnt.

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© Beobachter Ausgabe 4 vom 20. Feb 2008 - Alle Rechte vorbehalten

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