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Preisdeklaration

Alles hat seinen Preis

Text:
  • Michael Krampf
Bild:
  • Christian Schnur
Ausgabe:
17/10

Was gilt, wenn etwas falsch angeschrieben ist? Oder die reduzierte Hose nie zum höheren Preis angeboten wurde? Der Beobachter sagt, was zulässig ist und was nicht.

Preisdeklaration: Alles hat seinen Preis

Ich habe bei einem Grossverteiler einen Computer für 1250 Franken gekauft. Vier Tage später sah ich das gleiche Gerät in einer Filiale im Nachbarkanton für 150 Franken weniger. Kann ich die Differenz zurückverlangen?

Nein. Die Preise können je nach Region und Filiale verschieden sein. Der beim Kauf vereinbarte Preis gilt. Einen Anspruch auf nachträgliche Preisreduktion gibt es nicht.

Gestern wollte ich eine Flasche Wodka kaufen, konnte aber keine Preisetikette finden. Dann bemerkte ich, dass das Preisschild am Regal angebracht ist. Ist das zulässig?

Ja. Es genügt, den Preis am Regal oder auf einer Tafel anzubringen. Wichtig ist, dass er leicht zugänglich, gut lesbar und sichtbar ist. Die Zuordnung von Produkt und Preis muss zudem klar sein. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung vor, was bei einer Anzeige eine Busse zur Folge haben kann.

Vor einigen Tagen kaufte ich ein Paar Schuhe. Da sie drückten, tauschte ich sie gegen ein grösseres Paar um. Inzwischen hat aber der Ausverkauf begonnen, und die Schuhe kosten 30 Franken weniger. Steht mir diese Differenz zu?

Nein. Ohnehin hätten Sie gar kein Anrecht auf einen Umtausch gehabt. Hinzu kommt, dass sich der Preis jederzeit ändern kann. Kaufen Sie heute ein Paar Schuhe, deren Preis morgen herabgesetzt wird, haben Sie keinen Anspruch auf eine Reduktion.

Ich möchte eine Polstergruppe kaufen. Das Möbelgeschäft ist nur bereit, die Bestellung auszulösen, wenn ich vorher den ganzen Kaufpreis zahle. Muss ich das?

Es ist zulässig, eine Vorauszahlung zu verlangen. Wenn Sie das nicht möchten, sehen Sie sich bei der Konkurrenz nach einem kundenfreundlicheren Angebot um.

Ich habe 28 Dosen Katzenfutter bei einem Grossverteiler gekauft, der mit dem Slogan «Wir sind immer am billigsten» wirbt. Zwei Tage später fand ich in einem anderen Geschäft das Katzenfutter 50 Rappen billiger. Kann ich jetzt die Differenz verlangen?

Nein. Der Satz «Wir sind immer am billigsten» ist nur ein Werbespruch, auf den Sie das Geschäft nicht behaften können. Die Werbung ist aber ein Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Ich habe teures Schweizer Bündnerfleisch gekauft. Zu Hause las ich die kleingedruckte Deklaration und musste feststellen, dass hier argentinische Rinder verarbeitet wurden. Ich fühle mich verschaukelt. Kann ich mein Geld zurückverlangen?

Nein. Ein Lebensmittel gilt auch dann als in der Schweiz produziert, wenn es hier zwar nicht erzeugt, aber verarbeitet wurde. Das in der Schweiz getrocknete «Bündnerfleisch» darf also aus Südamerika stammen. Das kann sich ändern: Mit der sogenannten «Swissness-Vorlage» will der Bundesrat die Herkunftsbezeichnung Schweiz besser schützen. Die Beratung im Parlament wird voraussichtlich im nächsten Frühling starten.

Ein Grossverteiler bietet Erdbeeren aus Deutschland für fünf Franken an, daneben Schweizer Erdbeeren für Fr. 4.80. Die deutschen Beeren waren in einer 500-Gramm-Schale abgepackt, die heimischen in einer Schale zu 250 Gramm. Ist das zulässig?

Ja. Es besteht keine Pflicht, die Preise für gleiche Produkte nach der gleichen Masseinheit anzuschreiben.

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Im Ausverkauf erstand ich eine Hose für 77 Franken. Auf der Preisetikette stand «129 Franken – jetzt 40 Prozent Rabatt». Zu Hause fand ich das ursprüngliche Preisschild, das mit Fr. 77.40 angeschrieben war. Ist das zulässig?

Nein. Die Hose wurde offensichtlich nie zum Preis von 129 Franken angeboten. Es wird ein Rabatt vorgetäuscht. Es handelt sich um einen unzulässigen sogenannten «Mondpreis». Sie können den Kauf wegen Täuschung anfechten, die Hose zurückgeben und das Geld zurückverlangen. Zudem können Sie den Geschäftsleiter wegen Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung bei der zuständigen kantonalen Behörde anzeigen.

Im Schaufenster einer Boutique lag eine Badehose, angeschrieben mit 88 Franken. Im Laden gab es aber keine mehr, weshalb ich die ausgestellte kaufen wollte. Doch die Verkäuferin lehnte ab. Durfte sie das?

Nein. Die Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt als verbindliche Offerte. Mit Ihrem Kaufwunsch haben Sie diese angenommen. Somit ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen. Man hätte Ihnen die Hose in der Auslage verkaufen müssen.

In einem Werbeprospekt stand «Flachbildschirme zum halben Preis bis Ende Monat». Als ich zwei Tage später einen kaufen wollte, erklärte man mir, die Aktion sei vorbei, weil alle dafür vorgesehenen Geräte bereits verkauft seien. Ist das zulässig?

Ja. Angebote in einem Prospekt sind keine verbindlichen Offerten. Das gilt zum Beispiel auch bei Inseraten, TV-Spots sowie Angeboten im Internet. Sie können daher nicht verlangen, dass man Ihnen einen Bildschirm zum reduzierten Preis verkauft.

In einem Geschäft stand ein Stuhl, angeschrieben mit 290 Franken. Der Händler sagte, seine Lehrtochter habe den Stuhl falsch angeschrieben. Er koste in Wirklichkeit 920 Franken. Durfte er den höheren Preis verlangen?

Ja. Der Verkäufer befand sich in einem sogenannten Erklärungsirrtum. Da der gewollte Preis vom angeschriebenen erheblich abwich, konnte er einen solchen geltend machen und sich daher auch weigern, Ihnen den Stuhl zum angeschriebenen Preis zu verkaufen.

Wenn ich zum Coiffeur gehe, weiss ich, was mich ein Schnitt kostet, weil der Preis gut sichtbar angeschrieben steht. Bei der Kosmetikerin muss ich zuerst danach fragen. Warum ist das so?

Die Pflicht zur Bekanntgabe des Preises gilt nicht für alle Dienstleistungen. So sind – neben Coiffeuren – beispielsweise auch Taxifahrer, Kinobetreiber, Zahnärzte oder Anbieter von Pauschalreisen zur Preisdeklaration verpflichtet. Der Bundesrat beabsichtigt aber, die Preisbekanntgabepflicht auszudehnen. Neu soll sie zum Beispiel auch für Bestattungsunternehmen, Veterinäre oder Kosmetikinstitute gelten. Die Vernehmlassungsfrist läuft noch bis zum 23. September.

Ich habe in einem Schweizer Online-Shop eine Kamera für 400 Franken bestellt. Sie wurde geliefert. Gemäss Rechnung wird nun aber noch ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer verlangt. Ist das zulässig?

Nein. Der im Internet angeschriebene Preis gilt inklusive Mehrwertsteuer. Sie haben die Kamera für 400 Franken bestellt, der Shop hat Ihre Bestellung ohne Einschränkungen bestätigt, weshalb er bei der Rechnung nicht noch die Mehrwertsteuer draufschlagen darf.

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© Beobachter Ausgabe 17 vom 19. Aug 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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