TV-Shop

Muskelmaschine mit Gebühr

Text:
  • Gabriela Baumgartner
Ausgabe:
4/10

Wenn der Verkäufer nicht auf zusätzlich anfallende Kosten hinweist, kommt kein Vetrag zustande.

«Diesen Superbody habe ich mir in wenigen Wochen antrainiert – ganz ohne Anstrengung», schwärmt der Zehnkämpfertyp im Nachmittagsfernsehen. «Super», wird sich unser bisher wenig sportlicher Leser aus dem Seeland gesagt haben, greift zum Telefon und bestellt die wundersame Muskelmaschine.

Ein paar Tage später meldet sich seine Frau beim Beobachter-Beratungszentrum. «In der Werbung war von 164 Franken zuzüglich Fr. 6.70 Porto die Rede», erklärt sie. «Weil wir keine Kreditkarte haben, wollte uns der TV-Shop nur gegen Vorauszahlung beliefern. Nun kommt die Rechnung, und mich trifft fast der Schlag!» Neben Kaufpreis, Porto (jetzt Fr. 13.80) und Mehrwertsteuer (Fr. 14.90) werden Bearbeitungsgebühren erhoben (Fr. 17.60), eine «Handlungsgebühr» (was immer das sein mag – Fr. 5.10), eine Einzahlungsgebühr (80 Rappen) und Kosten für eine Transportversicherung (fünf Franken). Macht total Fr. 221.20.

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Das ist kein gültiger Vertrag

Die entrüstete Ehefrau beschwerte sich beim Anbieter. Vertrag sei Vertrag, wurde ihr beschieden. Die Beobachter-Juristin ist da anderer Meinung. Der Anbieter hätte auf die anfallenden Kosten bei abweichender Zahlungsweise hinweisen müssen. «So ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen», erklärt sie der Leserin. Also: nicht zahlen und auf das Gerät verzichten. Wer weiss, wenn die Wirkungsweise des ominösen Muskelgeräts ähnlich zweifelhaft ist wie der Kundenservice, hat sich unser Leser neben unnötigen Kosten gleich noch viel Zeit und eine herbe Enttäuschung erspart.

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