Die meisten Forderungen verjähren nach zehn Jahren. Das Gesetz nennt aber eine ganze Reihe, bei denen das bereits nach fünf Jahren der Fall ist: etwa Mietzins-, Arzt- und Handwerkerrechnungen und Lohnforderungen.

Kurze Verjährungsfristen gelten zum Beispiel für Mängel bei Kaufsachen oder Reparaturen, die können Sie nur innert zwei Jahren geltend machen. Anders hingegen sieht es bei Steuerunterlagen Steuererklärung Wegleitung durch den Papierkram sowie den Beilagen dafür aus. Diese Dokumente sollten Sie während 15 Jahren aufbewahren.

Es gibt aber auch Papiere, die man nie wegwerfen sollte: Belege für den Kontostand zur Zeit der Heirat, Pensionskassenunterlagen Pensionskasse Lesehilfe für Ihren Vorsorgeausweis , Belege über ausbezahlte Erbschaften und Schenkungen sowie Quittungen von teureren Anschaffungen – für die Hausratversicherung im Falle eines Falles.

Der Einfachheit halber behalten Sie also Ihre Quittungen und Belege zehn Jahre lang. Danach können Sie sich auf die Verjährung berufen, wenn eine alte Forderung geltend gemacht werden sollte.

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Nicht immer ist es leicht, mit dem Papierkram fertig zu werden. Noch komplizierter wird es wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Verjährungsfristen. Kann der Vermieter nach vier Jahren noch Nebenkosten nachfordern? Wie lange sollte man Steuererklärungen sowie die Beilagen dazu aufbewahren? Beobachter-Abonnenten erhalten in der Checkliste «Aufbewahrungsfristen von Dokumenten» Antworten auf solche Fragen.

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