Allgemeine Geschäftsbedingungen

So weichen AGB vom Gesetz ab

Text:
  • Doris Huber
Bild:
  • M. Schlüter, pixelio.de
Ausgabe:
25/09

In vielen Bereichen können die gesetzlichen Regelungen durch AGB geändert und eingeschränkt ­werden. Werden AGB bei Vertrags­abschluss – auch stillschweigend – akzeptiert, haben sie Vorrang vor den gesetzlichen Regeln und sind verbindlich.

So weichen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vom Gesetz ab

Verspätete Lieferung


So steht es oft in den AGB:

Ein Lieferverzug berechtigt nicht zur Annullierung des Auftrags. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Das sagt das Gesetz:
Bei verspäteter Lieferung kann der Kunde eine ange­mes­sene Nachfrist setzen. Trifft die Lieferung auch bis zu ­dieser Frist nicht ein, kann der Kunde zurücktreten und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. (OR 107, 109, 191)

Garantie


So steht es oft in den AGB:

Bei Mängeln hat der Kunde seinen Garantieanspruch direkt beim Hersteller einzufordern.

Das sagt das Gesetz:
Der Verkäufer haftet für zugesicherte Eigenschaften und dafür, dass die Ware keine Mängel hat. (OR 197)

Mängelrechte


So steht es oft in den AGB:

Im Garantiefall wird die Ware nach Ermessen des Ver­käufers kostenlos repariert oder ausgetauscht.

Das sagt das Gesetz:
Bei Mängeln kann der Käufer wählen: Er kann den Kauf rückgängig machen, eine Preisminderung verlangen oder einen Ersatz. (OR 205, 206)

Verspätete Zahlung


So steht es oft in den AGB:

Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, zehn Prozent Verzugszins zu verlangen.

Das sagt das Gesetz:
Bei Zahlungsverzug hat der Schuldner fünf Prozent
Verzugszins zu zahlen. (OR 104)

Mahnkosten


So steht es oft in den AGB:

Bei Zahlungsverzug verlangen wir 50 Franken ­Mahnkosten zuzüglich weiterer Inkassokosten.

Das sagt das Gesetz:
Das Gesetz kennt keine Mahngebühren, und Inkassokosten gehen nicht zulasten des Schuldners. (SchKG 27)

Gerichtsstand


So steht es oft in den AGB:

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten ist unser Domizil in XY.

Das sagt das Gesetz:
Bei Konsumentenverträgen kann der Konsument auch an seinem Wohnsitz klagen.

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© Beobachter Ausgabe 25 vom 09. Dez 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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