Im Nachhinein kann sie sich nicht mehr erklären, weshalb sie sich zum Vertrag überreden liess und 5000 Franken bezahlte. «Aber Hiltbrand spürte genau, dass es mir damals nicht gut ging», sagt Béatrice R. (Name von der Redakton geändert). Sie hatte sich auf eine Kontaktannonce im «Brückenbauer» gemeldet, die sie sehr angesprochen hatte. Daraufhin hatte sie vom Partnervermittler Marc Hiltbrand einen Anruf bekommen und sich mit seinem Besuch einverstanden erklärt.

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«Ich sei eine tolle Frau, schmeichelte er mir. Und er machte mir auch Angst, als er mich fragte, ob ich denn für den Rest meines Lebens allein sein wolle.» Dann habe Hiltbrand von den vielen Männern in seiner Kartei erzählt, die eine Partnerin suchten. Béatrice R.: «Er redete und redete, bis ich den Vertrag unterschrieben hatte.»

Bankvollmacht über 5000 Franken

Damit nicht genug, Béatrice R. unterschrieb auch gleich noch eine Bankvollmacht. Er mache das immer so, habe Hiltbrand ihr Zögern unter den Tisch gewischt. Und dann sei er schnurstracks zur Bank gegangen und habe 5000 Franken von ihrem Konto abgehoben.

«Kaum war der Mann zur Tür hinaus, wusste ich, dass ich einen Blödsinn gemacht hatte», sagt Béatrice R. Sie kündigte den Partnervermittlungsvertrag umgehend und forderte ihr Geld zurück. Doch die 5000 Franken waren bis zum Redaktionsschluss dieser Beobachter-Ausgabe nicht bei ihr eingetroffen.

Marc Hiltbrand ist kein Unbekannter. Der Beobachter berichtete bereits vor Jahren über sein kundenunfreundliches Geschäftsgebaren (Beobachter 9/94 und 19/95). Immer wieder wenden sich Frauen, die mit dem Institut Hiltbrand in Hergiswil NW schlechte Erfahrungen gemacht haben, an das Beobachter-Beratungszentrum. Die Beschwerdeliste ist lang:

  • Sobald der Vertrag unterschrieben war, zog Hiltbrand sofort das Geld ein – meist in der Grössenordnung von 5000 Franken.

  • Die in der Folge unterbreiteten Vorschläge entsprachen oft nicht den Wünschen und Vorstellungen, die die Frauen im Gespräch formuliert hatten.

  • Wenn die Frauen den Vertrag kündigten, reagierte Hiltbrand oft schleppend oder gar nicht. Manchmal versuchte er, sie zu einer Weiterführung des Vertrags zu überreden. Manchmal versprach er, Geld zurückzuzahlen. Das passierte im besten Fall aber erst Monate später – nach wiederholten Mahnungen.

  • In seinen Abrechnungen verlangte er selbst bei kürzester Vertragsdauer hohe Honorare. Zudem stellte er Inserate in Rechnung, ohne Auftragsbelege dafür geliefert zu haben.


Mindestens beim ersten Punkt – beim sofortigen Einziehen des Geldes – verstösst Hiltbrand inzwischen gegen das Gesetz. Denn seit dem 1. Januar 2000 gelten neue Vorschriften zur Partnervermittlung, die die Partnersuchenden rechtlich besser stellen. So darf ein Institut erst eine Vorauszahlung entgegennehmen, wenn das siebentägige Rücktrittsrecht abgelaufen ist (siehe Kasten auf der dritten Seite). Im Fall von Béatrice R. hat Marc Hiltbrand diese Vorschrift nicht eingehalten und auch andere gesetzliche Bestimmungen nicht erfüllt.

Hiltbrand räumt ein, dass er neue, gesetzeskonforme Verträge nicht rechtzeitig bereitgehabt habe. «Nun entsprechen sie aber den Bestimmungen», versichert er und faxt zum Beweis ein Exemplar. Dieses enthält zwar tatsächlich das siebentägige Rücktrittsrecht. Und es ist auch festgehalten, dass das Honorar nicht sofort zu bezahlen ist. Aber es fehlen weiterhin die vorgeschriebene genaue Beschreibung der Leistung mit Preisangabe sowie die Zahlungsbedingungen. Und für den Fall einer vorzeitigen Kündigung listet der Vertrag fixe Kostenfolgen auf, statt nach geleistetem Aufwand abzurechnen. Fazit: Der neue Vertrag ist nicht gesetzeskonform.

Zum Vorwurf des «schleppenden Geschäftsgebarens» meint Hiltbrand, er sei oft im Aussendienst, «da bleibt das Administrative liegen». Und zu den nicht den Wünschen entsprechenden Vorschlägen sagt er, dass dies doch gar nicht mehr so wichtig sei, «wenn es zwischen zwei Personen funkt».

Das Partnervermittlungsinstitut Hiltbrand ist nicht das einzige, das sich nicht an die neuen gesetzlichen Vorschriften hält. Eine entsprechende Rückmeldung kam auch zur BMK Beratungs AG in Zürich – eine Firma, die dem Beobachter ebenfalls seit Jahren bekannt ist (Beobachter 6/98).

Telefonisch lässt Kurt R. Meier von der BMK verlauten, dass seine Verträge seit Anfang März rechtsgültig seien. «Anfang Jahr hatten wir Probleme mit der Umstellung, aber jetzt wird mit den neuen Verträgen gearbeitet», behauptet er.

Das Beobachter-Beispiel datiert jedoch vom April, was Kurt R. Meier «höchst erstaunt» zur Kenntnis nimmt. Und eine Kopie seiner «rechtsgültigen Verträge» mag er nicht schicken. «Dazu bin ich nicht verpflichtet.»

Eine weitere Beratungsanfrage zeigte, dass auch die Partneragentur Royal im liechtensteinischen Triesen nicht gesetzeskonform arbeitet. Deren Geschäftsleiterin, Gisela Kitzing, ist überrascht: «Wir haben einen Liechtensteiner Anwalt konsultiert, um neue Verträge ausarbeiten zu lassen. Er scheint uns falsch beraten zu haben.» Kitzing versichert, dass sie auf keinen Fall jemanden übervorteilen und die Verträge nun «sofort revidieren» wolle.

Zu Beschwerden Anlass gegeben hat auch die Pro Vita in Zürich. Die Firma behauptet zwar gegenüber dem Beobachter, sie habe schon vor dem 1. Januar 2000 die neuen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Doch auch hier belegt eine Beratungsanfrage, dass das nicht stimmt.

Schwarze Schafe schweigen

Hiltbrand, BMK, Royal und Pro Vita haben auf die Aufforderung des Beobachters zur Stellungnahme immerhin geantwortet. Stumm geblieben sind jedoch das Elna-Institut in Aeschi BE und das Institut Lui in Niederteufen AG. Auch sie haben – gemäss Anfragen beim Beobachter – in der einen oder andern Form gegen die neuen Bestimmungen verstossen, finden es aber nicht nötig, dazu Stellung zu nehmen.

Das macht das Fazit für Partnersuchende einfach: Es ist auch nicht nötig, mit solchen Firmen einen Vertrag abzuschliessen. Denn wer Gesetzesbestimmungen nicht einhält, verdient kein Vertrauen.

Prüfen Sie den Vertrag!

Das  Gesetz definiert präzis, was Partnervermittlungsverträge enthalten müssen.

Bis zum 1. Januar 2000 existierte im Obligationenrecht nur eine einzige Bestimmung zur Ehe- und Partnervermittlung, nämlich Artikel 416: «Aus der Heiratsvermittlung entsteht kein klagbarer Anspruch auf Mäklerlohn.» Kundinnen und Kunden eines Vermittlungsinstituts waren also nicht verpflichtet, den vertraglich vorgesehenen Preis zu bezahlen.

Als man das Gesetz 1907 so formulierte, herrschte die Ansicht, dass eine Ehevermittlung gegen Geld mit dem sittlichen Charakter der Ehe unvereinbar sei.

In der Praxis jedoch wirkte sich diese Bestimmung für die Kundschaft von Partnervermittlungsinstituten nachteilig aus: Die Institute verlangten hohe Vorauszahlungen, die oft in keinem Verhältnis zu den Leistungen standen. Und Rückforderungen wegen ungenügender Leistung erwiesen sich oft als illusorisch.

Dank den neuen Bestimmungen (Artikel 406a bis 406h des Obligationenrechts) sind Kunden rechtlich besser geschützt – vor allem durch verbesserte Information. Diese wird erreicht, indem das Gesetz vorschreibt, was der Vertrag mindestens enthalten muss:

  • Namen und Wohnsitz der Vertragsparteien
  • genaue Beschreibung der Leistungen mit detaillierten Preisen und Laufzeit
  • Zahlungsbedingungen
  • Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des unterschriebenen Vertrags.
  • Verbot für das Institut, vor Ablauf dieser sieben Tage eine Vorauszahlung entgegenzunehmen
  • Recht der Kundin oder des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen – mit entsprechender Abgeltung des geleisteten Aufwands.


Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vertrag ungültig. Zudem muss er schriftlich abgefasst sein.

Gemäss neuem Recht tritt der Partnervermittlungsvertrag für den Kunden erst sieben Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb dieser Frist kann er den Rücktritt erklären – und zwar ohne Begründung und ohne Entschädigung. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, am besten eingeschrieben.

Vor Ablauf der sieben Tage darf das Institut keine Zahlung und keine Vorschüsse entgegennehmen.