Wenn sich Damir Masek wie jeden Morgen vor der Arbeit im Cafe Odeon an ein freies Tischchen setzt und zur «Neuen Zürcher Zeitung» greift, steht im Nu der Cafe crème sowie ein Glas Hahnenwasser vor ihm. In die Lektüre vertieft, geniesst er den Kaffee.

Legt er den Auslandbund beiseite, um sich dem «Inland» zuzuwenden, genügt ein freundliches Nicken Richtung Kellner. Darauf serviert dieser Masek automatisch eine zweite Tasse. Bald darauf gehts los zur Arbeit. Masek legt das Kleingeld hin und schwingt sich auf sein Velo.

Damir Masek ist Architekt. Er ist sich nicht bewusst, was da allmorgendlich im Odeon juristisch passiert. Es muss ihn auch nicht interessieren, dass er während seiner täglichen «Morgenmuffel»-Stunde mit dem Cafe Odeon lupenreine Verträge abschliesst. Schliesslich gibt es dabei nicht die geringsten Probleme.

Wortlos in einen Vertrag verstrickt
Das Beispiel zeigt, dass Verträge mitunter entstehen, ohne dass ein Wort gewechselt wird. Möglich machts die so genannte stillschweigende Willenserklärung. Für Morgenmuffel mag das praktisch sein. Gut beraten ist jedoch, wer weiss, in welchen Fällen Stillschweigen oder blosses Handeln vertraglich bindet. Sonst ist man unter Umständen vertraglich verstrickt – ohne es zu wissen.

Kein Problem gabs für Modebewusste, die Anfang Jahr vom Verlag Meyer AG Post erhalten haben. Wer das Probeabonnement von «Meyers Modeblatt» verlängere, erhalte einen Einsteigerinnenrabatt sowie ein Begrüssungsgeschenk, lautete das Angebot. Zu tun sei dafür überhaupt nichts. Wer davon nicht profitieren wolle, solle einfach die «Nein, danke»-Karte in den nächsten Briefkasten werfen. «Doch was gilt, wenn ich die Karte in den Papierkorb werfe?», fragte eine modebewusste Leserin den Beobachter-Beratungsdienst. In diesem Fall ist die «Nein, danke»-Karte im Abfallsack gleich gut aufgehoben wie im Briefkasten. Denn beides bedeutet: «Nein, ich will nichts von Ihnen, und Sie haben nichts von mir zu wollen.» Wer schweigt und nichts tut, akzeptiert einen Vertrag in der Regel nicht.

Das gilt auch bei der Zusendung von unbestellten Dingen wie etwa Münzen, Kerzen, Ansichtskarten oder Kalendern: Die damit beglückten Konsumentinnen und Konsumenten müssen darauf nicht reagieren, denn es entstehen keine vertraglichen Verpflichtungen. Der Empfänger darf über solche Dinge frei verfügen – sie sogar fortwerfen. Zu karitativen Zwecken verschickte Karten oder Kalender werden anständige Empfänger womöglich freiwillig an den Absender zurückschicken oder sie nach eigenem Gutdünken bezahlen.

Doch aufgepasst: In manchen Fällen kann Schweigen dennoch zu einem Vertrag führen, den man nicht will. Zum Beispiel bei folgender Ausgangslage: Edith Räber ist verwitwet, pensioniert und reist fürs Leben gern. Sie betritt ein Reisebüro und erkundigt sich ausführlich über eine Städtefahrt nach Ravensburg. Preis und Leistung überzeugen sie. Und so verspricht ihr die Reiseberaterin, Name und Hotelangaben abzuklären und diese später mitzuteilen. Edith Räber verlässt das Reisebüro mit den Worten: «Das gefällt mir. Ich frage auch noch meine Freundin, ob sie mich begleiten will.»

Anderntags findet die reiselustige Witwe in der Post eine Reisebestätigung mit Details zur Unterkunft. Dem schenkt Edith Räber keine Beachtung. Als ihre Freundin absagt, legt sie die Reisebestätigung zum Altpapier. Ein fataler Fehler. Denn es ist unbestritten, dass die Frau sich ernsthaft für die Reise nach Ravensburg interessiert hatte. Dadurch wurde die Reisebestätigung bedeutsam.

Schweigen kann teuer werden
Weil Edith Räber nicht ausdrücklich und schriftlich gegen die Bestätigung reagierte – etwa mit dem Hinweis, das Hotel passe ihr nicht oder sie habe keinesfalls ohne Freundin reisen wollen –, wertet das Reisebüro ihr Stillschweigen nämlich zu Recht als Annahme des Reisevertrags gemäss Bestätigung.

Damit gerät die Witwe in die vertragliche Zahlungspflicht. Ein Rücktritt ist höchstens möglich, wenn die allgemeinen Reisebedingungen des Vertrags dies vorsehen. Das kostet aber meistens etwas. Als Faustregel gilt: Je mehr ernsthafte Kontakte in einer Angelegenheit zwischen Konsument und Anbieter stattgefunden haben, desto problematischer ist es, Schriftliches zu ignorieren.

Ein Thema für sich sind zugesandte Rechnungen und Geldforderungen. Reto Pfund fand eines Morgens eine Auswahl bunter Kondome in seinem Briefkasten. «Ich dachte, es handle sich um ein Werbegeschenk des neu eröffneten Erotikmarkts in der Region. Da habe ich sie alle ausprobiert», nuschelt er an der Beobachter-Hotline. Zwei Wochen später erhielt er eine Rechnung für die Kondome.

«Anerkenne ich diese Rechnung, wenn ich sie nicht ausdrücklich bestreite?», fragt Pfund. Nein. Wer auf zugesandte Rechnungen nicht reagiert, anerkennt sie dadurch nicht.

Gerade umgekehrt liegt der Fall beim stillschweigenden Bezahlen von Rechnungen. Um ihren Enkeln eine Freude zu bereiten, sammelte Heidi Schmid Münzen, die ihr das Helvetische Münzkontor regelmässig zuschickte – und bezahlte eifrig die Rechnungen. An Weihnachten kams zur grossen Ernüchterung: Mit Tränen in den Augen gestanden die «undankbaren» Enkel dem Grosi, sie hätten lieber einen Gameboy oder Inline-Skates bekommen.

Ernüchternd war auch die Auskunft der Konsumberaterin des Beobachters: Freiwillig bezahlte Rechnungen besiegeln den Vertrag. Bezahlt heisst gekauft. Da hilft auch der Einwand von Heidi Schmid nichts, sie habe weder etwas unterschrieben noch dem Münzkontor ausdrücklich erklärt, sie wolle die Münzen.

Bezahlen heisst jedoch nicht, dass man die Gegenleistung einfach akzeptieren muss. Installiert etwa ein Ofenbauer ein Cheminee und funktioniert beim ersten Heizen der Abzug nicht, so kann der Kunde die Bezahlung zurückfordern oder den Werklohn nachträglich mindern. Diese Mängelrüge an den Hersteller muss aber sofort erfolgen, sonst gilt der Mangel als genehmigt.

Das Beispiel zeigt: Es ist Pflicht, die Vertragsleistung zu überprüfen und zu reklamieren – schweigen ist fatal.

Vorsicht, Vertragsfalle!


  • Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie es in Ruhe durchgelesen haben. Lassen Sie sich nicht drängen, und bedingen Sie sich Bedenkzeit aus.

  • Wollen Sie sich vertraglich nicht binden, machen Sie dies der Gegenpartei bei mündlichen Verhandlungen und Ladenbesuchen wie folgt klar: «Ich möchte mich ganz unverbindlich umsehen.» Oder: «Unterbreiten Sie mir Ihr Angebot schriftlich.»

  • Vorsicht bei Bestätigungsschreiben: Schickt die Gegenseite nach mündlichen Gesprächen und Verhandlungen eine Bestätigung, sollten Sie darauf reagieren, falls der Inhalt klar vom Besprochenen abweicht (schriftliche Verwahrung).

  • Bezahlen Sie nie übereilt und unbedacht eine Rechnung. Denn wer zahlt, akzeptiert in aller Regel den Vertrag – sei er noch so umstritten.