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Ferienwohnung

Gebucht und nicht genutzt – wer zahlt?

Text:
  • Nathalie Garny
Ausgabe:
17/09

Frage: Junge Leute haben unsere Ferienwohnung gebucht, doch sie fuhren nicht hin. Ich verlangte eine Entschädigung von 180 Franken, doch man hängte mir einfach den Hörer auf. Wie ist die Rechtslage?

Sie haben nicht nur Anspruch auf einen Ersatz Ihrer Unkosten – Sie können sogar die Miete für die ganze Woche verlangen. Der Grund dafür: Auch mündliche Abmachungen oder Buchungen über das Internet sind verbindlich. Wenn man die Ferien aus irgendeinem Grund nicht antreten kann, schuldet man die Miete nur dann nicht, wenn man dem Vermieter einen Ersatzmieter anbieten kann.

Das haben die Leute, die gebucht haben, in Ihrem Fall nicht getan. Das wäre aber besser für sie gewesen: Wenn man die Vermieterin nämlich vorgängig informiert, ist auch sie verpflichtet, sich um einen Ersatz zu bemühen. So kann sie etwa dem örtlichen Verkehrsbüro melden, dass die Wohnung noch frei ist.

Bei einer Verhinderung wegen Krankheit kann man den Schaden der Annullierungskostenversicherung melden, vorausgesetzt, man hat eine solche abgeschlossen. Diese verlangt dann allerdings ein Arztzeugnis.

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© Beobachter Ausgabe 17 vom 19. Aug 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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