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Ferienwohnungen

So vermeiden Sie böse Überraschungen

Text:
  • Doris Huber
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
5/10

Da mietet man im Internet eine schöne Bleibe, und vor Ort schimmelt alles – oder die Anlage ist noch gar nicht fertig. Solche Enttäuschungen lassen sich verhindern, und man kann sich wehren.

Ferienwohnungen: So vermeiden Sie böse Überraschungen

Zuerst putzten sie die Badewanne und kauften einen neuen Duschvorhang und Spezialreiniger. So hatten sich Karl Iseli und Brigitte Linder den ersten Urlaubstag nicht vorgestellt. «Der Schimmel war so stark, dass er Bronchien und Augen reizte.» Dabei hatte das Ferienhaus in Spanien auf den Fotos sehr schön ausgesehen. Auch der Preis von 2400 Franken für zwei Wochen liess sie auf eine anständige Bleibe hoffen.

Doch es kam anders: Die Duschschläuche waren defekt, in der Küche fehlten Schranktüren, der Dampfabzug lief nicht, Fenstersimse faulten, Marmorplatten bröckelten. Ernüchtert stellten die beiden fest: «Hier wohnt der Geiz.» Als sie nach dem ersten Frühstück auch noch an den Plastikstühlen kleben blieben, waren sie sich einig: «Jetzt essen wir nur noch auswärts.»

Die Mängel rügen – und beweisen

Schmutz und abgenutzte Einrichtungen: Das wird auch bei Beat F. Dannenberger, dem Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, am häufigsten beanstandet. An seine Schlichtungsstelle kann gelangen, wer bei einem Streit mit einem professionellen Vermieter mit Sitz in der Schweiz keine Lösung erreicht. Doch wo liegt die Grenze zwischen bloss unschönem Ambiente und klarer Vertragsverletzung?

Unbestritten ist: Feriengäste haben Anspruch auf eine saubere Wohnung; die Einrichtung muss benutzbar sein, die Geräte müssen funktionieren. Darüber hinaus haftet der Vermieter für den zugesicherten Komfort. Wenn er sein Logis als gepflegte, zeitgemäss eingerichtete Wohnung anpreist und einen entsprechenden Preis verlangt, darf das Geschirr nicht aus Restbeständen verschiedener Grossmutter-Tafelservice zusammengestellt sein. Ebenso wenig dürfen die Matratzen durchhängen und die Liegestühle zerrissen sein. Und in einer Wohnung, die als kinderfreundlich beschrieben ist, müssen Treppen ein Geländer haben. Kurz: Der Vermieter muss die vertraglichen Abmachungen und all das einhalten, was man im konkreten Zusammenhang vernünftigerweise erwarten darf.

Doch Vorsicht: Wer vor Ort etliche Mängel feststellt, sollte nicht gleich wieder abreisen und die Miete zurückverlangen. Denn erste Pflicht des Mieters ist, Mängel sofort zu rügen und dem Vermieter oder dessen Stellvertretung am Ferienort eine Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Mängel, die in der Ferienzeit nicht behoben werden, listet man in einem Protokoll auf, das man sich unterschreiben lässt. Tipp: die Mängel zum Beweis fotografieren. Vielleicht ist auch das lokale Tourismusbüro bereit, sie zu bestätigen.

Gestützt auf diese Beweise, kann man vom Vermieter einen Preisnachlass verlangen für den mangelhaft erfüllten Vertrag. «Auch unsere Schlichtungsfälle lösen wir am häufigsten mit einer Preisminderung», sagt Reiseombudsmann Dannenberger.

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Wichtig ist, was schriftlich ist

Nur wenn gravierende Mängel vorliegen, die nicht innert nützlicher Frist beseitigt werden können, ist der Feriengast berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten und den Mietpreis zurückzufordern. Zum Beispiel wenn man kein Warmwasser hat oder rund ums Haus eine Baustelle liegt. Oder wenn die Wohnung weniger Räume umfasst als vereinbart oder der beschriebene Garten nicht benutzbar ist. Massgebend ist der Vertrag. Sofort zurücktreten kann man auch, wenn die Wohnung schon anderweitig vermietet ist. In all diesen Fällen muss der Vermieter nicht nur die Miete zurückzahlen, er schuldet auch Schadenersatz. Das kann beispielsweise der Aufpreis sein für ein gleichwertiges Ferienhaus, das man stattdessen mietet.

Karl Iseli und Brigitte Linder blieben im spanischen Feriendomizil, obwohl die Mängelliste immer länger wurde: Der Sockel für den Sonnenschirm war defekt, der Schirm nicht auffindbar, so dass sie einen neuen kauften. Rund um den Swimmingpool waren Renovationen im Gang, so dass er «zu drei Vierteln von Wüste und Steinen umgeben war».

Der Vermieter reagierte erstaunt auf ihre eingeschriebene Mängelrüge: Wieso sie denn die schimmligen Stellen an den Duschvorhängen nicht abgeschnitten hätten? Iseli und Linder wollten nicht lange streiten. Sie akzeptierten 20 Prozent als Preisminderung – und wissen nun zu 100 Prozent: «In dieses vergammelte Haus kehren wir nie mehr zurück.»

Ferienwohnung aus dem Internet


Bevor Sie mit der Internetsuche beginnen: Legen Sie fest, welche Bedürfnisse und Ansprüche die Ferienunterkunft erfüllen soll. Wichtig sind folgende Punkte:

Lage: Zentral oder in ländlicher Umgebung? Will ich Aussicht? Muss ich mit öffentlichem Verkehr anreisen können?

Grösse: Wie viele Zimmer brauche ich mindestens? Will ich einen Garten oder Balkon? Will ich eine Garage?

Küche: Braucht es Backofen, Geschirrspüler, Waschmaschine?

Ausstattung: Brauche ich Bett- und Frotteewäsche? Wäre ein Kinderbett hilfreich? Will ich einen Telefon- oder sogar einen Internetanschluss?

Kosten: Wie viel kann ich maximal ausgeben (inklusive Nebenkosten)?

Über eine Suchmaschine findet man Websites, die Unterkünfte in der gesuchten Region anbieten. Das grosse Plus im Netz sind die Bilder. Doch aufgepasst: Sieht man alle Zimmer und verschiedene Ansichten? Wohin führt der Blick aus dem Fenster? Was wird nicht gezeigt? Bei Bedarf können Sie weitere Fotos anfordern. Mit Hilfe von Google Maps lassen sich zudem Lage und Umgebung erkunden.

Es lohnt sich, direkt mit den Vermietern Kontakt aufzunehmen. So lässt sich feststellen, wie gut sie kommunizieren. Und man kann jene Punkte klären, auf die man besonderen Wert legt. Am besten hält man diese im Mietvertrag fest. So können sie notfalls leichter eingefordert werden.

Häufige Fragen rund um Ferienwohnungen


«Ich habe im Internet eine Wohnung provisorisch reserviert und postwendend eine Buchungsbestätigung erhalten. Gilt so ein Vertrag auch ohne Unterschrift?»

Ja. Ein Klick oder eine mündliche ­Zusage genügt, um den Vertrag ent­stehen zu lassen. Deshalb ist es vor allem im Internet sehr wichtig, das Angebot zu prüfen: Wer ist der Vermieter? Wie lauten die allgemeinen Mietbedingungen? Und vor allem ist es wichtig, die eingegebenen Daten vor dem letzten Klick zu kontrollieren.

«Muss ich das Ferienhaus im Voraus bezahlen?»
Das hängt vom Mietvertrag ab. Massgebend sind die vereinbarten Zahlungsbedingungen. Vorauszahlungen sind sehr verbreitet; oft verlangen Vermieter einen Drittel oder die Hälfte bei Vertragsabschluss, den Rest vor Mietbeginn.

«Ich war krank und musste die Wohnung absagen. Darf der Vermieter die volle Miete verlangen, obwohl ich ihm ein Arztzeugnis schickte?»
Ja. Sie schulden den Mietpreis, selbst wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall absagen müssen. Der Schaden lässt sich abwälzen, wenn Sie einen Ersatzmieter anbieten können oder wenn Sie eine Annullierungskostenversicherung abgeschlossen haben.

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© Beobachter Ausgabe 5 vom 04. Mär 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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