Flugreisen
Das gilt beim Fliegen
Jedes Jahr reisen 2,5 Milliarden Menschen im Flugzeug kreuz und quer durch die Welt. Da kann so einiges schiefgehen.
Artikel zum Thema
Seit dem Vulkanausbruch auf Island weiss es ganz Europa: Airlines müssen sich um ihre Passagiere kümmern, wenn der Flieger nicht starten kann. Sie müssen sie mit Speis und Trank versorgen und das Telefonieren mit den Lieben zu Hause anbieten. Und falls das Warten bis zum nächsten Morgen dauert, darf der Gast sein müdes Haupt in einem Hotelzimmer niederlegen. Alles auf Kosten der Fluggesellschaft.
Das geschieht selbstverständlich nicht aus reiner Nächstenliebe, sondern weil seit 2004 eine EU-Verordnung die Fluggesellschaften dazu verpflichtet. Wenn sie sich weigern, droht eine Busse – wie im Fall von Ryanair, die kürzlich vom italienischen Amt für Flugsicherheit mit drei Millionen Euro gebüsst wurde (siehe Artikel zum Thema). Die irische Airline hatte sich bloss unzureichend um gestrandete Passagiere gekümmert.
Die EU-Verordnung ist jedoch nur eine von zahlreichen Regelungen und Gesetzen, die bei Flugreisen zur Anwendung kommen. Beispielsweise steht im Übereinkommen von Montreal, dass die Airlines zahlen müssen, wenn der Passagier beim Einsteigen stürzt und sich ein Bein bricht. Doch welche Regel gilt, wenn das Gepäck nie ankommt? Und wo steht geschrieben, was alles ins Handgepäck darf? Neun Beispiele sollen für Klarheit sorgen.
1. Schnäppchen-Reise verschieben
Berta Schweizer ergattert zwei Retourtickets von Zürich nach Rom für gerade mal 89 Franken. Sie freut sich unbändig über das Schnäppchen. Doch zwei Tage später möchte ihr Mann Hans den Abflug um eine Woche verschieben, weil die Sterne dann günstiger stehen. Ist eine Umbuchung möglich?
- In der Regel nicht. Viele Airlines schliessen eine Umbuchung bei besonders günstigen Tickets aus. Massgebend sind die mit dem Ticket verbundenen Bedingungen.
2. Fifi muss mit
Bei Berta Schweizer geht nichts ohne ihren Hund. Er muss mit auf die Reise, und zwar in der Kabine. Geht das?
- Jede Fluggesellschaft hat ihre eigenen Bestimmungen. Bei der Swiss etwa können kleine Hunde und Katzen bis zu acht Kilogramm (ein geeigneter Behälter inklusive) in der Kabine mitfliegen, wenn sie vorher angemeldet werden. Sie gelten als Übergepäck, darum muss für sie ein Zuschlag gezahlt werden.
3. Zu viel Gepäck
Schweizers reisen gern mit einer grossen Garderobe. Am Check-in-Schalter am Flughafen Zürich erfahren sie, dass sie mit ihrem Ticket nur je ein Gepäckstück statt vier aufgeben dürfen. Für die anderen müssen sie zahlen. Stimmt das?
- Das ist möglich. Die Airline bestimmt, wie viel Gepäck gratis mitgenommen werden darf. Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Bei der Swiss gilt auf Economy-Europaflügen: 20 Kilogramm Freigepäck, verteilt auf unbegrenzt viele Gepäckstücke. Für mehr Gepäck wird ein Zuschlag verlangt.
4. Sackmesser im Handgepäck
Bei der Sicherheitskontrolle bleibt Hans Schweizer hängen. Der Grund ist sein Pfadi-Sackmesser. Was gilt?
- Das Messer gehört nicht ins Handgepäck. Es hätte wie andere spitze Gegenstände im Flugzeugbauch mitreisen sollen. Wenn das jetzt nicht mehr möglich ist, bleibt es in Zürich und wird von der Flughafenpolizei vernichtet. Auf der Website des Bundesamts für Zivilluftfahrt (www.bazl.admin.ch) finden Sie eine Zusammenstellung der Gegenstände, die nicht mit ins Flugzeug genommen werden dürfen.
5. Turbulenter Flug
Der Flug über die Alpen ist ruppig, zu ruppig für Berta Schweizers Sitznachbarn. Er muss sich übergeben und trifft dabei die Tüte nicht ganz. Wer zahlt die Reinigungskosten für Berta Schweizers neues Seidenkleid?
- Nicht die Airline, weil sie kein Verschulden trifft. Der Sitznachbar muss zahlen.
Anzeige:
6. Ein Unfall in der Kabine
Hans Schweizer drückt die Blase. Auf dem Weg zur Bordtoilette stürzt er und verstaucht sich dabei den Arm. Wer zahlt die Arztkosten?
- Die Fluggesellschaft, weil sie bei Personenschäden auch ohne Verschulden bis zu einem Betrag von momentan rund 190'000 Franken haften muss.
7. Das Gepäck kommt viel zu spät an
Nach der Landung in Rom warten Schweizers auf ihre vier Gepäckstücke – Berta Schweizer etwas länger. Ihre drei Koffer kommen erst vier Tage später an. Eine günstige Gelegenheit, um auf Kosten der Airline shoppen zu gehen?
- Nein. Die Airline haftet zwar für verlorenes, beschädigtes oder verspätetes Gepäck bis maximal rund 1900 Franken. Doch Berta Schweizer entsteht im rechtlichen Sinn kein Schaden, nur weil sie ihre Kleider nicht wechseln kann. Aus diesem Grund erstatten Airlines meistens nur die Kosten von dringend benötigten Dingen wie Zahnbürste oder Unterwäsche. Oder sie geben gleich ein «Overnight-Kit» ab.
8. Bechern vor dem Abflug
Auch das noch! Der Rückflug ist verspätet. In seinem Frust möchte sich Hans Schweizer mit dem von der Fluggesellschaft abgegebenen Gutschein am liebsten betrinken. Er lässt es dann aber sein.
- Gut so! Denn die Airline hätte das Recht gehabt, ihm den Einstieg wegen Trunkenheit zu verweigern und ihn in Rom sitzenzulassen.
9. Den Zug verpasst
Statt um 21.30 Uhr landen Schweizers um 24 Uhr in Zürich. Der letzte Zug an ihren Wohnort ist längst abgefahren. Was gilt?
- Falls die Airline ein Verschulden an der Verspätung trifft, weil zum Beispiel die Maschine vor dem Abflug noch gewartet wurde, muss sie eine Hotelübernachtung oder ein Taxi nach Hause bezahlen.
© Beobachter Ausgabe 14 vom 08. Jul 2010 - Alle Rechte vorbehalten








