Den Hinflug auslassen und nur zurückfliegen, das geht bei Swiss nicht. Nun entschädigt sie dennoch einen Kunden – und erspart sich einen Prozess.
Flugtickets sind nur gültig, wenn nacheinander alle Teilstrecken abgeflogen werden, die im Ticket festgehalten sind. Das ist der Reisebürovereinigung Star ein Dorn im Auge: Sie wollte einen Musterprozess anstrengen. Doch so weit ist es nicht gekommen. Unmittelbar vor dem auf den 25. Mai angesetzten Prozess vor dem Zivilgericht Basel-Stadt erklärte sich die Swiss bereit, die eingeklagte Forderung zu bezahlen. Dem Kläger blieb nichts anderes übrig, als die Klage zurückzuziehen.
Um ein Gerichtsverfahren zu provozieren, hatte Star-Vorstandsmitglied Heinz Husi bei der Swiss telefonisch einen Retourflug Zürich–Nizza–Zürich gebucht. Am 2. Juli 2009 flog er absichtlich mit einer anderen Airline nach Nizza. Beim Check-in für den Rückflug mit der Swiss wurde ihm erklärt, sein Ticket sei, gestützt auf die Verfallsklausel, ungültig, weil er den Hinflug hatte verfallen lassen. Heinz Husi musste für 347 Franken ein neues Ticket nach Zürich kaufen.
Nachdem Swiss den Prozess immer wieder hinausgeschoben hatte, anerkannte sie nun die Forderung nach 347 Franken plus Verzugszins. Die Fluggesellschaft erklärte sich zudem bereit, die Gerichtskosten zu übernehmen.
«Ein klares Schuldeingeständnis», meint Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, der Star in der Sache vertreten hat. Swiss wäre auch bereit gewesen, eine Prozessentschädigung zu zahlen, wenn Star eine Stillschweigeklausel unterzeichnet hätte. Doch der Verband verzichtete auf das Schweigegeld.
Swiss-Sprecherin Sonja Ptassek erklärt zum aktuellen Fall: «Swiss zahlt nur, weil der Kunde bei der telefonischen Buchung möglicherweise nicht optimal beraten worden war.» Die Swiss werde weiterhin in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine Entschädigung gezahlt werde. Die Verfallsklausel werde nicht aufgegeben.
Flugreisen
Swiss übernimmt Rückflugkosten
Den Hinflug auslassen und nur zurückfliegen, das geht bei Swiss nicht. Nun entschädigt sie dennoch einen Kunden – und erspart sich einen Prozess.
Nur retour geht nicht: Wer den Hinflug verfallen lässt, muss in der Regel zweimal für den Rückflug zahlen.
Flugtickets sind nur gültig, wenn nacheinander alle Teilstrecken abgeflogen werden, die im Ticket festgehalten sind. Das ist der Reisebürovereinigung Star ein Dorn im Auge: Sie wollte einen Musterprozess anstrengen. Doch so weit ist es nicht gekommen. Unmittelbar vor dem auf den 25. Mai angesetzten Prozess vor dem Zivilgericht Basel-Stadt erklärte sich die Swiss bereit, die eingeklagte Forderung zu bezahlen. Dem Kläger blieb nichts anderes übrig, als die Klage zurückzuziehen.
Um ein Gerichtsverfahren zu provozieren, hatte Star-Vorstandsmitglied Heinz Husi bei der Swiss telefonisch einen Retourflug Zürich–Nizza–Zürich gebucht. Am 2. Juli 2009 flog er absichtlich mit einer anderen Airline nach Nizza. Beim Check-in für den Rückflug mit der Swiss wurde ihm erklärt, sein Ticket sei, gestützt auf die Verfallsklausel, ungültig, weil er den Hinflug hatte verfallen lassen. Heinz Husi musste für 347 Franken ein neues Ticket nach Zürich kaufen.
Nachdem Swiss den Prozess immer wieder hinausgeschoben hatte, anerkannte sie nun die Forderung nach 347 Franken plus Verzugszins. Die Fluggesellschaft erklärte sich zudem bereit, die Gerichtskosten zu übernehmen.
Verfallsklausel bleibt bestehen
«Ein klares Schuldeingeständnis», meint Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, der Star in der Sache vertreten hat. Swiss wäre auch bereit gewesen, eine Prozessentschädigung zu zahlen, wenn Star eine Stillschweigeklausel unterzeichnet hätte. Doch der Verband verzichtete auf das Schweigegeld.
Swiss-Sprecherin Sonja Ptassek erklärt zum aktuellen Fall: «Swiss zahlt nur, weil der Kunde bei der telefonischen Buchung möglicherweise nicht optimal beraten worden war.» Die Swiss werde weiterhin in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine Entschädigung gezahlt werde. Die Verfallsklausel werde nicht aufgegeben.
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© Beobachter Ausgabe 12 vom 09. Jun 2010 - Alle Rechte vorbehalten