Reisemängel
Die Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle gibt Anhaltspunkte zur Berechnung der Preisreduktion bei Reisemängeln.
Welchen Betrag kann man nachträglich zurückfordern, wenn während der Ferien gravierende Mängel aufgetreten sind? Das Landgericht Frankfurt in Deutschland hat dazu eine bemerkenswert detaillierte Tabelle erstellt. Zwar hat sie in der Schweiz keine Gesetzeskraft. Und selbstverständlich muss jeder Ferienärger im konkreten Zusammenhang beurteilt und eine allfällige Minderung entsprechende berechnet
werden. Trotzdem gibt die Tabelle brauchbare Anhaltspunkte für eine Rückforderung.
Zu beachten: Eine Rückforderung ist nur möglich bei erheblichen Mängeln; geringfügige Beeinträchtigungen fallen ausser Betracht. Ferner gelten die am Ferienort üblichen Verhältnisse und nicht schweizerische Massstäbe.
Und so lesen Sie die Tabelle:
- Die Prozentsätze für die Reduktion beziehen sich auf den gesamten Reisepreis inklusive Transportkosten, aber ohne Versicherungsprämien.
- Bei Von-bis-Angaben richtet sich die Höhe der Rückerstattung danach, wie gross die Beeinträchtigung war (nach objektiven Massstäben).
- Dauerte ein erheblicher Mangel nur eine bestimmte Zeit, ist die Reduktion auf diese Zeitspanne umzurechnen.
- Wenn mehrere Mängel auftreten, kann man die Prozentsätze addieren – allerdings nur bis zu einem bestimmten Maximalsatz, der je nach Arrangement variiert.
© Beobachter Ausgabe 6 vom 15. Mär 2001 - Alle Rechte vorbehalten


