Arbeit
Sind Sie fit für die neue Jobwelt?
Immer mehr Leute arbeiten Teilzeit, als Selbständige und unter häufig ändernden Bedingungen. Testen Sie, ob Sie den Anforderungen des modernen Arbeitsmarkts gewachsen sind.

(Bild: Bruno Muff)
Nebenartikel
Artikel zum Thema
Die jahrzehntelange Vollzeitanstellung in einem Betrieb gehört zunehmend der Vergangenheit an. Waren einst Beständigkeit, Firmentreue und Erfahrung die Attribute eines geschätzten Mitarbeiters, so zählen heute andere Werte. Gefragt sind Mobilität, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, lebenslanges Lernen sowie die Fähigkeit zum «Umsatteln». Konkret heisst das: Es gibt immer mehr befristete Anstellungen, flexible Arbeitszeitmodelle und die Auslagerung von Tätigkeiten, die bisher innerhalb der Firma erledigt wurden, an externe Fachleute. Die Grenzen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind fliessend. Solche Arbeitsformen stellen Erwerbstätige vor besondere Fragen und Probleme. Testen Sie, ob Sie schon fit sind für die schöne neue Arbeitswelt.
Anzeige:
1. Ich habe eine Stelle als Sekretärin bei einem Architekten gefunden. Er will mich wegen des Papierkrams aber nicht fest anstellen, sondern bloss als Selbständigerwerbende beschäftigen. Geht das?
- Kein Problem. Im Vertrag muss einfach stehen, dass Sie selbständig sind. Ausserdem müssen Sie umgehend die Steuerbehörden informieren.
- Die AHV müsste Ihre Selbständigkeit anerkennen. Kriterien dafür wären zum Beispiel, dass Sie Ihre Arbeit auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur ausführen und mehrere Auftraggeber haben.
- Sie müssen beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Firmennamen registrieren lassen. Nur dann gelten Sie als selbständigerwerbend.
2. Ich arbeite 60 Prozent, jeweils Montag bis Mittwoch. Was gilt, wenn ein Feiertag auf einen meiner arbeitsfreien Tage fällt? Gehe ich leer aus?
- Sie können in der gleichen Woche einen anderen freien Tag beanspruchen.
- Der Arbeitgeber muss Ihnen an solchen Tagen 60 Prozent des Lohns bezahlen.
- Wenn ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt, tangiert dies das Arbeitsverhältnis nicht. Man hat aus diesem Grund auch keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.
3. Ich arbeite für zwei verschiedene Firmen. Nun habe ich an einem Ort einen Berufsunfall erlitten und der zuständigen Versicherung gemeldet. Deckt sie auch den Lohnausfall beim anderen Arbeitgeber?
- Bei einem Berufsunfall ist die Versicherung jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem Sie verunfallt sind. Sie muss für den Lohnausfall bei beiden Arbeitgebern aufkommen.
- Melden Sie den Unfall auch beim anderen Arbeitgeber an. Dessen Versicherung zahlt dann für den dortigen Lohnausfall.
- Der Lohnausfall beim zweiten Arbeitgeber ist nicht gedeckt. Dazu hätten Sie eine spezielle Zusatzversicherung abschliessen müssen.
4. Ich habe einen einjährigen Praktikumsvertrag abgeschlossen, der bis 31. Juli 2008 Gültigkeit hat. Kann ich vorzeitig aussteigen?
- Nein, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Vielleicht haben Sie mit Verhandeln eine Chance.
- Praktikumsverträge können von Gesetzes wegen jederzeit mit einmonatiger Frist aufgelöst werden.
- Verträge ohne Kündigungsmöglichkeit sind unzulässig. Sie können daher per sofort vom Vertrag zurücktreten.
5. Ich habe neben meinem Hauptjob noch einen kleinen Nebenerwerb. Bin ich für dieses Einkommen AHV-pflichtig?
- Ausnahmslos alle Einkommen, die Sie in der Schweiz erzielen, sind automatisch AHV-pflichtig.
- Wenn Sie mit Ihrem Haupterwerb mehr als 106800 Franken verdienen, sind jegliche Nebenerwerbe von der AHV-Beitragspflicht befreit.
- Bei einem Nebenerwerb von weniger als 2000 Franken im Jahr sind keine AHV-Beiträge zu bezahlen; Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die entsprechende Verzichtserklärung im Voraus bei den AHV-Behörden abgeben.
6. Ich möchte eine Einzelfirma gründen. Wie muss ich vorgehen?
- Sie müssen bei einem Notar eine Gründungsurkunde erstellen lassen und eine Kopie beim Handelsregisteramt sowie bei der AHV hinterlegen.
- Es genügt völlig, wenn Sie die Gründung Ihrer Einzelfirma im Amtsblatt veröffentlichen.
- Die Entstehung einer Einzelfirma ist formlos möglich. Die Firma existiert, sobald Sie Ihre regelmässige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
7. Ich habe ein sehr verlockend klingendes Stellenangebot erhalten. Allerdings muss ich zuerst 70 Franken für ein Infopaket bezahlen, bevor ich mit der neuen Tätigkeit beginnen kann.
- Werfen Sie das Angebot unbesehen in den Papierkorb! Stellenangebote, die mit Vorauszahlungen verbunden sind, sind unseriös.
- Derartige Schutzgebühren sind üblich. Keine Firma verschenkt schliesslich gern ihr Know-how.
- Für eine lukrative Stelle sind läppische 70 Franken gut investiertes Geld. Holen Sie aber vorher Informationen über die Firma ein.
8. Ich arbeite als Freelancer auf selbständiger Basis. Kann ich mich unter diesen Umständen bei einer Pensionskasse, also in der zweiten Säule, versichern?
- Nein, die zweite Säule ist nur für unselbständig Erwerbstätige.
- Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern - beispielsweise bei der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbands oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
- Nur Selbständige, die im Handelsregister eingetragen sind, können sich einer Pensionskasse anschliessen, und zwar der speziell dafür geschaffenen Eidgenössischen Gewerbekasse in Bümpliz.
9. Ich habe drei Teilzeitstellen: Bei A verdiene ich 12'000 Franken jährlich, bei B 15'000 und bei C 9'000. Müsste ich da nicht bei einer Pensionskasse versichert sein?
- Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schreibt eine Grenze von 19890 Franken vor, ab der Sie versichert sein müssten. Da Sie bei allen Arbeitgebern weniger als den BVG-Mindestlohn verdienen, sind diese Einkommen nicht obligatorisch versichert. Sie haben die Möglichkeit, sie freiwillig zu versichern, da Ihr gesamtes Einkommen den Mindestlohn übersteigt.
- Da Sie bei allen Arbeitgebern weniger als den BVG-Mindestlohn von 19'890 Franken verdienen, können Sie sich nicht einer Pensionskasse anschliessen.
- Der Arbeitgeber, bei dem Sie am meisten verdienen, muss Sie in seine Pensionskasse aufnehmen und auch die anderen Löhne mitversichern.
10. Ich arbeite ohne schriftliche Abmachung seit über zwei Jahren stundenweise als Aushilfsverkäuferin in einem Laden. Nun hat mir der Chef gesagt, ich müsse ab sofort nicht mehr kommen, wir hätten schliesslich keinen Vertrag miteinander.
- Ohne Vertrag sind Sie tatsächlich rechtlos. Bestehen Sie nächstes Mal auf schriftlich vereinbarten Kündigungsfristen.
- Auch mündliche Verträge sind gültig. Da Sie im dritten Dienstjahr sind, muss der Arbeitgeber zwei Monate Kündigungsfrist einhalten.
- Für Aushilfen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist generell einen Monat.
Lösung: siehe Nebenartikel «Lösung: Jobtest»
Buchtipp
Irmtraud Bräunlich Keller: «Flexibel Arbeiten: Temporär, Teilzeit, Freelance». Was Sie über Ihre Rechte wissen müssen
Links zum Artikel
© Beobachter Ausgabe 22 vom 24. Okt 2007 - Alle Rechte vorbehalten


