Partnerschaft
Mitarbeit um Gotteslohn?
Wer im Geschäft des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin regelmässig und intensiv mit anpackt, sollte einen Arbeitsvertrag verlangen. Denn damit sind unangenehme Auseinandersetzungen vermeidbar.
Die Zahnarztpraxis von Werner Preisig (Name geändert) floriert. Als eine der Praxishilfen kündigt, ist er dringend auf Ersatz angewiesen. Seine Gattin Flora beschliesst, in die Bresche zu springen. Nebst ihren Haushalts- und Mutterpflichten arbeitet die gelernte Krankenschwester nun halbtags in der Praxis ihres Mannes.
Dass Ehegatten nicht nur Tisch und Bett, sondern auch den Berufsalltag miteinander teilen, kommt häufig vor. Vor allem in Kleinbetrieben ist es oft unerlässlich, dass der Partner tatkräftig mit anpackt. Wenn der Gatte gleichzeitig der Arbeitgeber ist, stellen sich allerdings heikle Fragen: Ist für die Mitarbeit ein Lohn geschuldet? Wie sieht es mit den Versicherungen aus? Entsteht gar ein Arbeitsvertrag mit allen rechtlichen Konsequenzen?
Ehegatten haben die gesetzliche Pflicht, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen - sie schulden einander Treue und Beistand. Hilft nun ein Ehegatte im Betrieb oder Gewerbe des anderen gelegentlich aus, ist dies Teil der ehelichen Beistandspflicht. Ein Lohn ist also nicht geschuldet, wenn etwa der Ehemann fürs Blumengeschäft der Gattin ab und zu Transportfahrten macht oder wenn er beim Ausfüllen der Steuererklärung hilft.
Arbeitet ein Ehegatte jedoch erheblich mehr mit, als sein Beitrag an den Familienunterhalt verlangt, oder ersetzt er gar eine auswärtige Arbeitskraft, hat er dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt auch für Flora Preisig, die regelmässig anfallende Arbeiten übernimmt, die vorher durch eine Angestellte erledigt wurden.
Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, hängt von Art und Umfang der geleisteten Arbeit ab, aber auch von der Ertragslage des Betriebs und dem Lebensstandard des Paares. Rechtlich handelt es sich nicht eigentlich um Lohn, sondern um einen Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile, die der eine Partner durch die Arbeitsleistung des anderen erlangt. Wenn sich die Ehegatten auf die Höhe der Vergütung nicht einigen können, hilft eine Budgetberatungsstelle weiter. Das Guthaben kann notfalls auch gerichtlich eingeklagt werden.
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Schriftliche Beweise sind von Vorteil
Der Anspruch auf Entschädigung verjährt während der Ehe nicht und kann jederzeit geltend gemacht werden - spätestens jedoch bei Beendigung der Ehe. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Arbeitseinsatz sowie bezogene oder vorläufig aufgeschobene Entschädigungen schriftlich festzuhalten. Wenn Beträge in bar bezogen werden, sind darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Versteuern muss man die Entschädigung jedoch nicht. Handelt es sich um eine intensive, längerfristige Mitarbeit, empfiehlt es sich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen (siehe unten: «Angestellt beim Ehepartner»).
Ganz anders sieht es aus, wenn ein Partner oder eine Partnerin ohne Trauschein im Geschäft des Lebensgefährten mitarbeitet. Im Gegensatz zu Eheleuten haben Konkubinatspartner keine gegenseitige Beistandspflicht. Dies hat zur Folge, dass automatisch ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten entsteht, sofern ein Partner regelmässig im Geschäft des anderen tätig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Partner einen Arbeitsvertrag abschliessen wollen und ob bei der Mitarbeit noch andere Motive als die Bezahlung eine Rolle spielen. Selbst wenn der mitarbeitende Partner während der Dauer der Lebensgemeinschaft keinen Lohn verlangt hat, ist dies kein endgültiger Verzicht.
Kost und Logis zählen nicht
Es kommt denn auch immer wieder vor, dass Konkubinatspartner erst nach dem Zerbrechen der Lebensgemeinschaft eine Lohnforderung stellen. Solche Forderungen sind von den Gerichten wiederholt geschützt worden. Volle 60'000 Franken erhielt etwa eine junge Frau zugesprochen, die jahrelang in der Bäckerei ihres Lebenspartners ausgeholfen hatte, ohne dass ein Lohn ausgezahlt oder jemals vereinbart worden wäre. Der Expartner berief sich vergeblich darauf, dass der Lohn seiner Freundin durch Kost und Logis abgegolten worden sei. Das Bundesgericht sah dies anders: Der gemeinsame Haushalt habe mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun und könne daher nicht als Gegenleistung für die Arbeit gewertet werden.
Um solch unerfreuliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Konkubinatspaare von Anfang an klare Verhältnisse schaffen. Das heisst: die Zusammenarbeit im Betrieb von der privaten Lebensgemeinschaft trennen und einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Soll der Lohn in Form von Naturalleistungen - wie Kost und Logis oder das Finanzieren gemeinsamer Ferien - entrichtet werden, muss dies unbedingt vertraglich festgehalten werden. Ein Arbeitsvertrag bedeutet aber auch, dass er nicht automatisch dahinfällt, wenn die persönliche Beziehung und die Wohngemeinschaft enden. Das Arbeitsverhältnis unterliegt vielmehr den gesetzlichen Kündigungsregeln.
Angestellt beim Ehepartner
Leistet eine Hausfrau oder ein Hausmann einen substanziellen, auf Dauer angelegten Arbeitseinsatz im Betrieb des Ehegatten, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Lohnvereinbarung und allen Rechten und Pflichten eines Angestellten aufzusetzen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Der Arbeitsvertrag bietet dem mitarbeitenden Partner gewichtige Vorteile: eigenständige Altersvorsorge, verbesserten Versicherungsschutz bei Unfall, Invalidität und mit gewissen Einschränkungen auch bei Arbeitslosigkeit.
- Es muss nachweisbar eine Lohnzahlung erfolgen, und selbstverständlich sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
- Wird ein Barlohn ausbezahlt, haben Frauen, die im Geschäft des Ehegatten mitarbeiten, nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung.
- Bei Lohnzahlung aufgrund eines Vertrages entfällt der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäss Eherecht.
- Der Lohn ist im Gegensatz zur eherechtlichen Entschädigung steuerpflichtig.
© Beobachter Ausgabe 24 vom 22. Nov 2006 - Alle Rechte vorbehalten









