• Arbeitsrecht

Selbständigkeit

Endlich Chef. Oder?

Text:
  • Regina Jäggi
Bild:
  • Jupiterimages
Ausgabe:
8/08

Selbständig zu arbeiten bedeutet nicht in jedem Fall, auch ein Selbständiger zu sein - zumindest rechtlich nicht. Wer gewiss sein will, sollte frühzeitig Abklärungen treffen.

«Endlich bin ich meine eigene Chefin!», freute sich Doris Schmidiger aus Münchenbuchsee, als sie ihr eigenes Nagelstudio eröffnete. Eigentlich machte sie dabei rechtlich alles richtig. Über den Schweizer Fachverband für Kosmetik (SFK) meldete sie sich bei der berufseigenen AHV-Ausgleichskasse an. In der Folge erhielt sie von dieser auch Beitragsrechnungen; so weit lief also alles nach Plan.

Was Schmidiger nicht wusste: Der Coiffeur-Verband Coiffure Suisse stösst sich an ihrem Geschäftsmodell. Der Verband hat mit dem SFK die AHV- und Pensionskasse Coiffure & Esthétique gegründet und schaltete sich ein, weil Schmidiger ihr Nagelstudio in Untermiete in einem Coiffeursalon führt. «Stuhlmiete ist illegal», liess Coiffure Suisse verlauten. Der Verband bezieht sich dabei auf eine spezielle Rechtspraxis, wonach Untermieter in Coiffeurgeschäften als Angestellte und nicht als Selbständigerwerbende eingestuft werden (siehe unten: «Was ist ‹Stuhlmiete›?»).

 

«Bei mir ist die Sachlage aber anders», ärgert sich Doris Schmidiger. Ihr Arbeitsalltag ist der einer selbständigen Unternehmerin: Sie hat nicht nur einen einzelnen Stuhl gemietet, sondern einen klar abgetrennten Raum innerhalb des Coiffeurgeschäfts einer Kollegin. Zwar gibt es keinen separaten Eingang, aber an der Tür sind beide Geschäfte separat und gut sichtbar angeschrieben. Für die Kundenakquisition und auch in allen anderen Belangen tritt Schmidiger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf: «Ich verstehe nicht, weshalb ich eine Angestellte des Coiffeursalons sein soll.»

Doch seitens des Coiffeurverbands ist man der Meinung, das Vorgehen der zwei Frauen sei gesetzeswidrig. Dabei stellt man sich auf den Standpunkt, man wolle ja nur helfen und die Mitglieder von hohen Nachforderungen seitens AHV und Mehrwertsteuer bewahren.

Im Zweifelsfall unselbständig

Die Frage, ob jemand rechtlich als selbständiger Unternehmer oder als Angestellter gilt, ist nicht immer einfach zu beantworten. Ausserdem kann sich das Problem in verschiedenen Rechtsgebieten stellen, neben dem AHV-Bereich zum Beispiel im Steuerrecht oder auch im Privatrecht. Im Zweifelsfall tendieren die Behörden dazu, von Unselbständigkeit auszugehen. So werden beispielsweise freie Mitarbeiter, die oft nur einen oder wenige Auftraggeber haben und aufgrund ihrer Tätigkeit kaum Geschäftsinvestitionen treffen müssen - also etwa keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benötigen -, praktisch nie als Selbständige qualifiziert. Das heisst: Arbeitgeber, die sie engagieren, müssen für sie AHV-Beiträge abrechnen. Ein typisches Beispiel dafür sind freie EDV-Mitarbeiter, die häufig in den Räumlichkeiten des jeweiligen Auftraggebers tätig sind.

Doch wer bestimmt, ob eine Person selbständig ist oder nicht?

 

  • Für den Bereich der Sozialversicherungen entscheidet dies in der Regel die zuständige AHV-Ausgleichskasse, in Ausnahmefällen auch die Suva. Im Streitfall kann das Versicherungsgericht angerufen werden. Der AHV-Entscheid ist direkt massgebend für weitere Sozialversicherungszweige, so für die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge. Es empfiehlt sich deshalb, sich frühzeitig entweder mit einer Verbands-Ausgleichskasse oder mit der kantonalen Ausgleichskasse in Kontakt zu setzen (siehe «Links zum Thema»).
  • Im (Mehrwert-)Steuerrecht sind die jeweiligen Steuerbehörden zuständig.
  • In privatrechtlicher Hinsicht kann sich die Frage stellen, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Auftragsverhältnis vorliegt. Denn davon hängen wichtige Fragen ab - etwa ob bei Vertragsauflösung eine arbeitsrechtliche Kündigungsfrist zu beachten ist oder ob eine Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall besteht. In diesem Bereich sind die Zivilgerichte zuständig.

 

Die Abgrenzungskriterien sind in allen Rechtsgebieten in etwa dieselben. Hauptsächlich geht es um die Frage nach einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber. Entscheidend ist auch, ob der Freelancer überhaupt ein Unternehmerrisiko trägt. In allen Bereichen gilt: Die Beteiligten können nicht bestimmen, ob sie als Selbständigerwerbende gelten wollen.

Anzeige:

Hat man von der AHV den Status «selbständigerwerbend» erhalten, bedeutet dies noch nicht, dass später keine Probleme mehr auftauchen. Vor allem Personen, die zu neuen Auftraggebern wechseln, laufen Gefahr, dass die Ausgleichskasse des neuen Auftraggebers die Sache plötzlich anders sieht. Immerhin ist klar: Einkommen, welches bereits Gegenstand einer AHV-Beitragsverfügung war, kann grundsätzlich nicht völlig neu beurteilt werden. Doch eine Beitragsverfügung kommt meist erst einige Zeit nach Erzielung des Einkommens. Wer unsicher ist, kann von der Ausgleichskasse vorgängig eine Mitteilung über den eigenen Status verlangen, eine Ablehnung der Selbständigkeit müsste in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen.

«Eine schöne Hilfe ist das!»

Auch im Bereich der Mehrwertsteuer kann man eine verbindliche Auskunft über die Steuerpflicht verlangen, und zwar bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Just dies hatte auch Doris Schmidiger bereits im August 2007 getan und die Auskunft erhalten, dass sie als selbständige Kosmetikerin und somit allein als Steuersubjekt gelte - also nicht zusammen mit dem Coiffeursalon. Mehrwertsteuerpflichtig ist sie jedoch nur, falls ihr eigener Jahresumsatz den Betrag von 75'000 Franken übersteigt.

Doch der Verband Coiffure Suisse lässt sich von den behördlichen Mitteilungen nicht beeindrucken und bezeichnet Schmidigers Firmenmodell unbeirrt als illegal. Ihrer Vermieterin, die bei Coiffure Suisse Mitglied ist, droht der Verband sogar Konsequenzen an. «Eine schöne Hilfe ist das», findet Doris Schmidiger. «Auf solche Verbände könnte man verzichten!»

Was ist «Stuhlmiete»?


Der Begriff stammt aus der Rechtspraxis zur AHV, die sich auf einen älteren, aber grundsätzlich immer noch gültigen Bundesgerichtsentscheid stützt. Dieser besagt, dass jemand, der in einem bestehenden Coiffeursalon einen einzelnen Stuhl mietet und gemäss interner Abmachung selbständig seine Kunden bedient, von der AHV nicht als selbständiger Unternehmer akzeptiert wird. Vielmehr gilt in einem solchen Fall der Vermieter als Arbeitgeber und muss die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Begründung: Der Untermieter eines einzelnen Stuhls ist in der Regel nicht nur arbeitsorganisatorisch, sondern auch in der Beziehung zum Kunden von seinem Vermieter abhängig und muss kaum Investitionen tätigen, so dass er kein eigenes Unternehmerrisiko trägt.

 

© Beobachter Ausgabe 8 vom 16. Apr 2008 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh